Die systemische Perversität nimmt kein Ende, denn öffentliche Gewalt ist gerichtskosten-frei gestellt, wohingegen von den Grundrechteträgern für die Durchsetzung ihrer verfassungsgeborenen Rechte – verfassungswidrig – Gerichtskosten verlangt werden!
Es sei darauf hingewiesen, dass das Unverletzlichkeitspostulat des Bonner Grundgesetzes i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 1 i V. mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass die erforderlichen Verfassungs-Verteidigungskosten durch die diese ausgelöst habende öffentliche Gewalt – hier die vollziehende Gewalt – den Rechtsmittelführern vorfinanziert werden müssen – und zwar punktuell von denjenigen Mitarbeitern öffentlicher Gewalt unmittelbar die gem. Art. 34 Satz 2 GG unter Ausführung von § 36 Satz 1 BeamtStG betreiben Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, zu untergraben und / oder außer Geltung zu setzen.
Das ist der grundgesetzliche und damit ranghöchst verbriefte Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 und Abs. 3 GG i. V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 GG.
Juergen Korthof - Zitat aus der aktuellen Feststellungsklage des IFR bezüglich einer nicht statthaften Streitwertfestegung:
"Wir betonen hier noch einmal, dass Grundrecht und Menschenrecht unverletzlich und unveräußerlich sind, wie es im Grundgesetz Artikel 1 Abs. 2, als ranghöchste Norm und Verpflichtung, für alle staatliche Gewalt festgelegt ist.
Grundrecht und Menschenrecht ist nur im privaten und kommerziellen Raum verhandelbar, im öffentlichen Raum jedoch unverhandelbar und genau dies haben wir in der Klage beantragt, festzustellen."
Bild: Pixabay