23
So, Feb
0 New Articles

Die Immobilienfrage nach der Personenstandsänderung in das RuStaG

Gesellschaft
Typography
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Wie verhalten sich die Eigentumsverhältnisse bei MIT dem Personalausweis gekauften Immobilien, zu dem dann geänderten Personenstand nach RuStaG 1913?

Annahme: Die Immobilie soll nach der Personenstandsänderung verkauft werden und der Notar fragt, zur Identifizierung des Antragssteller nach seinem Personalausweis. Der Personalausweis ist abgegeben worden und der Staatsangehörigkeitsnachweis wird vorgelegt.

Der Notar stellt jetzt folgerichtig fest, MAX MUSTERMANN (Perso) ist nicht Max Mustermann (RuStaG)

Zur Klärung wurden 5 Notare telefonisch kontaktiert.

5 Notare: „Wie?...Personenstandsänderung? Haben Sie geheiratet?“

Davon 2 Notare: „Reichen Sie bitte die Vertragsunterlagen ein, wir prüfen.“

Davon 2 Notare: Was für ein Quatsch und Blödsinn, natürlich ist man Eigentümer wenn man mit Personalausweis kauft.

Davon 1 Notar: Der Notar bestätigte indirekt, das man mit Perso nicht im Eigentumsrecht ist, da eine Staatsangehörigkeit fehlt.

Durch die jetzige Personenstandänderung mit RuStaG bin ich es, jedoch und somit begünstigter der Person welche damals gekauft hat und dann steht dem Verkauf nichts entgegen.

Andersrum wäre es problematischer, man kauft mit StaG und die verliert man. Er wusste auch etwas über die Rechtsstände 1914, 1919, 1934......

so das Gedankenprotokoll, aber so richtig hat er die Katze nicht aus dem Sackgelassen.

Quelle: Der Redaktion bekannt

Frage

Wenn die Eigentumszusicherung nicht möglich ist, weil der eingetragende Eigentümer sich vom Antragsteller unterscheidet, dann wäre die Immobilie herrenlos und fällt an den Staat/Gemeinde zurück?

Insofern wäre es interessant, eine rechtssichere Feststellung der Eigentumszustände zu erlangen. Die telefonischen Aussagen sind nicht Aussagekräftig.

Aus dem BRD-Rechtssystem ausgetreten

Deutscher durch Abstammung ist man, wenn man nachweislich Vorfahren bis vor den 01.01.1914 in einem Bundesstaat des Bundes Deutsches [Kaiser-] Reich hatte.

Die BRD unterscheidet juristisch und theoretisch die Rechtskreise, in welchen man sich ggf. befindet.

Für Deutsche mit einer Ableitung der Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913 bedeutet dies Artikel 5 Absatz 1 des Einführunggesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB) - Für alle anderen gilt Artikel 5 Absatz 2 des Einführungsgesetz zum BGB.

Art 5 Personalstatut

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Zuständigkeiten

Die Personenstandsänderung bewirkt vor einem staatlichen Amtsgericht, das die Zuständigkeit für eine Verfahrenseröffnung maßgeblich ist. MAX MUSTERMANN (Perso) befindet sich im Rechtskreis des BGB und das Amtsgericht urteilt in der Sache, weil es zuständig ist.

Erscheint Max Mustermann vor dem Amtsgericht und wird vor Eröffnung des Verhandlung, die Ableitung der Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913 festgestellt, wird das Verfahren eingestellt, da das Amtsgericht NICHT zuständig ist.

§ 1 (Amtsgericht als Grundbuchamt; sachliche und örtliche Zuständigkeit)GBO ( Grundbuchordnung ) - Auszug

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter).

Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.

Die abweichenden Vorschriften der §§ 149 und 150 für Baden-Württemberg und das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.  LINK

These

Wenn die Grundbücher nicht mehr von den Gemeinden, sondern von den staatlichen Amtsgerichten geführt werden.

Woraus läßt sich dann eine Zuständigkeit, in z.B. Immobilienverkäufen des Amtsgerichts ableiten, wenn der Antragssteller seine Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913 ableitet, für die das Amtsgericht nicht zuständig ist und auch nicht sein darf?

Der Antragsteller hat somit keinen Anspruch auf eine Änderung der Grundbucheintragung, das Grundstück ist herrenlos, bzw. der Eigentümer ist der MAX MUSTERMANN, den es nicht mehr gibt.

Aufforderung zur eigenständigen Prüfung

Die Leser, die ihre Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913 ableiten und ein Grundstück haben, gehen zum Grundbuchamt und beantragen den Auszug zu ihrem Grundstück. Die Kosten belaufen sich auf ca. 18 Euro.

Bild: Pixabay