OFFENER BRIEF AN FACEBOOK

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Absender: Helmut Samjeske Kanzlei für grundrechtebezogene Gesetzesanwendung, Recht(s)beratung und -vertretung Tel.: 030 349 77 10, Tegeler Weg 25, 10589 Berlin

Hominum causa omne ius constitutum est = Um der Menschen willen ist alles Recht geschaffen. Formuliert von: Flavius Anicius Hermogenianus Olybrius war ein spät-römischer Aristokrat, der Ende des 4./Anfang des 5. Jahr-hunderts n. Chr. lebte.

Zuvörderste Empfänger:

Facebook Inc. Menlo Park - Kalifornien - USA 14.08.2017Auch an: Facebook Ireland Limited 4 Grand Canal Squar Dublin Irland Vorstand: Gareth Lambe, Shane Crehan

Sehr geehrter Herr Zuckerberg,

sehr geehrte Damen und Herren,

A) Tatbetand: Facebook hat dem Unterzeichner die Mitteilung gegeben: „Wir haben etwas entfernt, das du gepostet hast.“

Facebook behauptet, dass dieser Post den Gemeinschaftsstandards nicht entsprechenden würde. Facebook gibt einen Link zu Gemeinschaftsstandards, jedoch erklärt Facebook nicht, welche Passagen aus dem veröffentlichten Post den konkreten Richtlinien nicht ent-sprechen sollen. Die von Facebook entfernten Posts fügt der Unterzeichner nachstehend ein:

gepostet von Helmut Samjeske: I.

Die Technik der STASI - vielleicht erinnert das irgendjemand? Wir kennen es in der Natur. Das Insekt legt seine Eier in den Wirt. Dort schlüpfen aus den Eiern die Larven und höhlen die Grundrechtepartei aus. Eine STASI-Technik, DIE ZERSETZUNG VON INNEN HERAUS. Das macht man so. Man tritt in die GRP ein - und erschleicht sich das Vertrauen des Vorstandes. Dadurch erhält man Zugang zu den "Schaltstellen", ja man bietet sich an, die Organisation, die Homepage und die Kassenverwaltung zu übernehmen. Eine Arbeitsentlastung für diejenigen, die hart im Recht arbeiten. Meterlange Bücherwände studieren, Gespräche mit der Wissenschaft führen, alles auswerten, in sich auf Schlüssigkeit abgleichen. Eine Heidenarbeit! Und die Stasi schläft - scheinbar - hat natürlich einen Plan. Auf einmal kommt der Angriff, wie aus dem Nichts. Für den Betrachter sieht das gar nicht verfänglich aus.

Das Innere der Partei ist erschrocken, entsetzt! Was ist geschehen. Auf einmal stehen im Netz Beschlüsse, die Satzung wird verändert - es scheint von außen, als sei dort richtig gehandelt worden. In Wirklichkeit ist nichts von dem Wirklichkeit. Die Parteibeschlüsse sind gefakt, Die Seite der GRP wurde sozialistisch, die Mitglieder erhielten keine Mitgliederbestätigung, es gab keine Parteitage, die Kasse wanderte zur Stasi - und die suggeriert auch noch, die Kasse sei geklaut worden. Aber wieso ist so etwas möglich? Es liegt an den Parteimitgliedern. GRUNDRECHTEPARTEI - DIE PARTEI, die DAS - GG - GRUNDGESETZ IN DEUTSCHLAND DURCHSETZT - aber doch nicht mit einem sozialistischen Anstrich. MENSCHENRECHTE SIND POLITISCH NEUTRAL. WER MENSCHENRECHTE UND SOZIALISMUS WILL, der will Sozialismus und scheißt dann auf die Menschenrechte - 100 %.

Sozial ist ein anderer Ausdruck für "ich will haben". Sozialisten verpacken das immer so schön - so scheinheilig, ähnlich der Schlange Ka im Dschungelbuch! Ich bin er-staunt, wie rotzfrech Behauptungen aufgestellt, auch dargestellt werden, die mit Realismus so viel zu tun hat, wie der Wunsch eines 15 Jährigen, Marylin Monroe zu heiraten. Märchenstunde, mit Onkel Ingmar und Tante Anke. Im heutigen Zustand heißt die ehemalige Grundrechtepartei IngAnk-Gesellschaft zur Vernichtung der Menschen und Grundrechte in Deutschland. - Wir wollen Euch versklaven! - Schlaft weiter - WIR schaffen das! Schickt mal weiter Spenden. Wir grüßen Euch später aus der Karibik und lachen uns krank über Euere Dämlichkeit! http://dok.grundrechtepartei.de/Rec...

Helmut Samjeske II.

GRUNDRECHTEPARTEI Ingmar Vetter / Wengel / Roland – Mitarbeiter der Staatssicherheit – startet einen weiteren Angriff gegen das Mitglied der Grundrechtepartei Helmut Samjeske. Dieser Angriff erfordert eine Antwort:

A) Das Ehepaar Anke und Ingmar Vetter benutzt bewußt das Institut der Partei zur Erreichung von Zwecken, die mit politischer Willensbildung des Volkes im Sinne des grundgesetzlichen Diktates nichts zu tun haben. Dies stellt einen Miß-brauch der Menschen- und Grundrechte dar. Wer den Verfassungsgrundsatz des Staates, zu dem Art. 21 GG gehört, mißbraucht, betreibt die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dieser handelt gegen die „grundgesetzgeborene verfassungsmäßige Ordnung“ der Bundesrepublik Deutschland, die als wehrhafte Demokratie in erster Linie ALLE STAATS-GEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verwirklichen und zu schützen.

B) Die Satzung der Grundrechtepartei bestimmt: „»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« § 4 Abs. 1 der Satzung bestimmt: .......„in der das Gastmitglied die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass es das Grundsatzprogramm sowie die darin enthaltenen Ziele verstanden und verinnerlicht hat und so zur Vollmitgliedschaft in der Satzung der Grundrechtepartei b e f ä h i g t ist.“ Die Grundrechtepartei verlangt von einem „Gastmitglied“ die Beweisführung! „Die Bewerbung auf Gastmitgliedschaft kann unbegründet abgelehnt werden.“ - § 4 Abs. 3 der Satzung bestimmt: „Vollmitglied kann werden, wer seinen/ihren Wohnsitz in Deutschland hat und dem Programm und der Satzung vollumfänglich zustimmt“.

Die Mitgliederversammlung ............. stimmt gemäß der §§ 10 und 10a dieser Satzung über die Aufnahme ab. „Jedes Mitglied hat die P F L I C H T , sich mit den In-halten des Grundsatzprogramms auseinanderzusetzen, diese zu verinnerlichen und sich regelmäßig an der Förderung der Parteizwecke und an der politischen Arbeit der Grundrechte-partei a k t i v z u b e t e i l i g e n .“ 3) Alle Mitglieder haben die P F L I C H T , das Programm und die Satzung einzuhalten und alle Handlungen sowohl privat als auch in Bezug auf die Grundrechtepartei zu u n t e r l a s s e n , die das Ansehen der Grundrechtepartei schädi-gen k ö n n t e n . Ausgeschlossen werden (kann) – im Lichte des Grundgesetzes und der Satzung der Grundrechtepartei [MUSS] - ein Mitglied, Vorstand oder Verband wenn es/er vorsätzlich gegen das Programm, die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Grundrechtepartei verstößt und der Grundrechtepartei schweren Schaden zufügt.

C) Ist die Mitgliedschaft in der Grundrechtepartei unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als dem jeder Verfassungsänderung entzogenen Kernbereich des Grundgesetzes, so folgt schon aus der Verfassung - und ist in den dieser unterstellten Gesetzen ausdrücklich und zwingend geregelt -, daß als persönliches Eignungsmerkmal (Art. 33 Abs. 2 GG) von jedem Bewerber / Parteimitglied die Gewähr für die Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefordert werden muß. "Verfassungstreue" - dies sei hier hervorgehoben - nicht Regierungstreue bedeutet die Verpflichtung zum Einsatz für die schon angeführten unabdingbaren Grundprinzipien des Grundgesetzes.

Das wiederum bedeutet, daß schon von verfassungswegen derjenige Bewerber um die Parteimitgliedschaft, der die nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung entbehrt, der demnach nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für diese Grundprinzipien eintritt nicht Mitglied der Grundrechtepartei sein kann und sein darf. Es dürfen keine Umstände vorliegen, die die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf ein nur gesinnungsmäßiges Bekenntnis; sie schließt auch die Verpflichtung des Bewerbers ein, sich durch Wort und sonstiges Verhalten, also in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv -, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Nicht aufgenommen in die Partei werden darf, wenn Zweifel darin bestehen, daß der Bewerber sich nach Aufnahme in die Partei jederzeit in der satzungsgemäß formulierten Weise für die im Grundgesetz niedergelegten unabdingbaren Grundprinzipien einsetzen wird. Diese Zweifel müssen auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernste Besorgnis auszulösen. Sie müssen also begründet sein. – Allein die – auch noch v e r s c h w i e g e n e Mitgliedschaft bei der Staatssicherheit der DDR sind ausreichender Grund, um die „ernste Besorgnis auszulösen“ – sich einer Mitgliedschaft entgegenstellt.

D) I. Im Lichte dieser Ausführungen trägt der Stasi Vetter / Wengel / Roland vor, der Forist hätte als „Steuerberater keine Zulassung“. Er spricht von „ehemaligem Steuerberater“ und verleugnet damit das grundgesetzliche Diktat aus Art. 1; 2 Abs. 1; 9 und 12 GG. Er handelt wider besseren Wissens, denn er hat selbst die Expertise der Grundrechtepartei zum Kammernzwang mit verfaßt. II. Der bundesweite „Papst der Grundrechte“, der eigentliche Initiator der „Bewegung GRUNDGESETZ“, Burkhard Lenniger, wird wider besseren Wissens öffentlich verleugnet – ein niederträchtiges, verwerfliches Handeln, welches jeder Beschreibung spottet - , falsch verdächtigt, dies in Verbindung mit der Behauptung es liegen Urkunden und Tatbestände vor, Behauptungen, die jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehren.

Helmut Samjeske III. Das Ehepaar Anke Vetter und Ingmar Vetter sind weder satzungsgemäß gewählte „Bundessprecher, noch „Präsidium“ der Grundrechtepartei. Sie mögen sich die Ämter durch kriminelle Energie erschlichen haben, können jedoch im Lichte des diese verpflichtenden Grundgesetzes und der damit übereinstimmen-den Parteisatzung – das Grundgesetz ist der Weg der Grundrechtepartei – sich nicht darauf berufen gesetz- und rechtmäßig einen Parteiauftrag auszuführen. Sie können damit weder Bewerber für die Mitgliedschaft in der Grundrechtepartei in die Partei aufnehmen, noch können sie rechtswirksam Bewerber von der Mitgliedschaft ausschließen. Anke und Ingmar Vetter haben die Grundrechtrepartei, einschließlich der Mitgliederkartei und der Parteikasse usurpiert. Die GLS Bank hat darüber hinaus nicht bestätigt, daß die Grundrechtepartei dort überhaupt ein Konto unterhält.

IV. Auf der Seite der Grundrechtepartei wurde aufgeführt: „Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung Deiner Spende: Da wir aufgrund der Verweigerung der Unterschriftsleistung eines Vorstandsmitglieds keine Benachrichtigungsanzeige für die Wahlen zum Deutschen Bundestag im Jahre 2017 beim Bundeswahlleiter abgeben konnten, haben wir gemäß Aussage des Finanzamtes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG (Parteiengesetz) die Parteieigenschaft, wie sie das Parteiengesetz definiert, kraft Gesetzes verloren bis zur Teilnahme an einer Landtags- oder Bundestagswahl.“ F E S T S T E L L U N G: Diese Aussage ist unzutreffend. Richtig ist, daß die Grundrechtepartei eine Partei gem. Art. 21 GG ist. Richtig ist, daß das Parteiengesetz gegen das grundgesetzliche Diktat verstößt und damit ungültig ist. Daraus folgt, daß eine Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 PartG unzulässig ist, denn im Lichte des GG existiert dieses Gesetz nicht! Richtig ist, daß gem. Art. 38 GG „Parteien“ zur Wahl gar nicht zuzulassen sind.

Richtig ist, daß eine „Spende“ „steuerlich“ gar nicht „geltend gemacht werden“ darf, denn im Lichte des Diktates der Bonner Grundgesetzes sind die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und weitere Gesetze ungültig. Auch das wurde durch Expertisen der Grundrechtepartei, an denen Ingmar Vetter mitgewirkt hat, festgestellt und öffentlich gemacht. Die Expertisen gründen sich auf den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes und die historischen Dokumente in Zusammenhang mit der Entstehung des Grundgesetzes. Richtig ist, daß derjenige, der Schein- oder Nicht-Gesetze gegen sich gelten läßt, die folglich entgegen dem Diktat des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen sind, Hochverrat oder mindestens Beihilfe dazu leistet. Richtig ist, daß die Wahlgesetze zur Wahl des Bundestages seit dem 15.06.1949 ungültig sind. Auch dazu hat die Grundrechtepartei eine Expertise erarbeitet und veröffentlicht.

E) F A Z I T : Das Ehepaar Anke und Ingmar Vetter benutzt die Partei als „Spendensammelinstrument“. Im Lichte der ver-meintlich hehren Ziele, die sich ja aus der Satzung etc. aus dem Jahr 2010 ergeben hat das Ehepaar Vetter Bundesbürger als „Spender“ mißbraucht. Sie haben den originären Parteiauftrag zum einen nur zum Schein verfolgt und zum anderen seit dem Jahr 2015 ziel- und zweckgerichtet „torpediert“. Damit wurde unter Mitwirkung der StaSi – ein großer Anteil der StaSi-Mitarbeiter wurde nach 1990 in bundesdeutsche Behörden übernommen - ein Angriff gegen die Bundesbürger frontal geführt, der zum Ziel hat, daß sich ausbreitende Bewußtsein Menschen- und damit Grundrechte in der Bundesrepublik einzufordern, auf deren Durchsetzung zu pochen, zurückzudrängen. zu ersticken. Der Aufruf des Foristen am 11.08.2017 ei-nen Parteitag der Grundrechtepartei abzuhalten in dem die Parteimitglieder der Grundrechtepartei der Satzung aus dem Jahr 2010 wieder zum Durchbruch verhelfen, die Partei wieder auf „leistungsfähige Beine“ zu stellen, ist eine Antwort auf diesen schweren verfassungsfallierten Angriff gegen die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundrechtepartei hat bundesweit ca. 3000 Mitglieder und eine Vielzahl von Sympathisanten. Diese sollten – endlich – ein Zeichen setzen. – Wir müssen zum Zwecke der Planung wissen, wieviele Mitglieder an dem Parteitag teilnehmen.

F) Eine Chance zum Schulterschluß für UNSERE MENSCHEN- und GRUNDRECHTE und ein ZEICHEN SETZEND gegen VERFAS-SUNGSFLLIERTE ÜBERWACHUNG UND BEEINFLUSSUNG III. Helmut Samjeske Stasi Wengel / Vetter strengt an, den Parteitag der GRUNDRECHTEPARTEI zu verhindern. Er meint "Organ" der Partei zu sein.

B) Beurteilung

Dazu nun folgende Ausführungen: Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Facebook im Rahmen des Internets eine wichtige Funktion erfüllt. Insofern ist die Erfindung von Facebook eine äußerst wichtige Einrichtung, die es Menschen ermöglicht, im Rahmen des sogar weltweiten Austausches, sich ihre Mei-nung zu bilden bzw. Grundlagen für eigene Entscheidungen zu erhalten. Facebook als Kommunikationsgrundlage, auf der Seite des Unterzeichners über 4.000 Interessenten, ermöglicht einen noch nie dagewesenen Austausch von Informationen auf allen Ebenen.Dafür zunächst ein herzliches Dankeschön an Mark Zuckerberg, der ja der Ideengeber und Initiator der Erfindung „Facebook“ ist.

Facebook steht jedoch nicht im rechtsfreien Raum, sondern - der Unterzeichner beschränkt sich auf die Gesetzes- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland - ist Gesetz und Recht unterworfen, welches nach den Grundsetzen der „Normenhierarchie“ funktioniert.In der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz vom 23.05.1949 als Verfassung zu beachten, anzuwenden, durchzusetzen, welches unveräußerliche und unverletzliche Menschenrechte jeder natürlichen und auch jeder juristischen Person als unmittelbar geltendes Gesetz garantiert.Das Grundgesetz erschließt darüber hinaus die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes, die grundgesetzgleich auf ranghöchster Ebene in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben. Daraus ergibt sich, dass alles Gesetz und Recht, welches in der Bundesrepublik Deutsch-land zu beachten ist, dem ranghöchsten Diktat, nämlich den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes und dem Diktat des Bonner Grundgesetzes entsprechen muss.

Es gilt der Grundsatz: Keiner der ranghöchsten Bestimmungen darf dahingehend angewendet werden, dass sie irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in diesen ranghöchsten Gesetzen bestehenden Rechte und Freiheiten zum Ziel hat (s. UN-Res. A 217 (III), Art. 30 + UN-Res. A 53/144, Art. 3; 9; 10; 19 und 20)..Dies bedeutet im Konkreten: Die Menschen- und damit Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen öffentliche Gewalt. In den Menschen- und Grundrechtebestimmungen der ranghöchsten Rechtsordnungen verkörpert sich allerdings auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechtes gelten. In zivilrechtlichen Angelegenheiten entfaltet sich der Rechtsgehalt der Menschen- und damit der Grundrechte unmittelbar, auch auf der Ebene privatrechtlicher Vorschriften.

Dieser Rechtsgehalt findet vor allem in Bestimmungen besondere Bedeutung, die einen zwingenden Charakter auszuüben anstrengen. Dieser zwingende Charakter findet dort seine Grenze, wo die Menschen- oder Grundrechte in vorstehender Qualität verletzt werden. Das Grundgesetz drückt dies in Art. 2 Abs. 1 mit dem Verweis auf die Sittengesetze aus, wobei es sich insoweit nicht um irgendwie vorgegebene und daher (grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit handelt, sondern der Beurteilungsmaßstab ist die Anschauung der „anständigen Leute“ davon, was sich im sozialen Rechtsverkehr zwischen den „Rechtsgenossen“ gehört. Der Betroffene, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall beachten muss, hat sich, wie aus der Natur der Sache folgt, ihn aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und so-zialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er auf ranghöchster Ebene in den Allgemeinen Regeln des Völkerrechts und in dem Diktat des Bonner Grundgesetzes in Bezug auf Menschen- und Grundrechte findet.

Diesen Rechtsbefehlen hat sich der Unterzeichner unterworfen. Die von ihm geposteten Aussagen sind wahr und sind damit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zulässig. Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver-breiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung ... werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt! Diese elementaren Rechtsgrundsätze sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook Pflicht – selbst wenn diese dort nicht explizit aufgeführt worden sind. Sie haben Gültigkeit kraft Verfassung – ranghöchste Wirkung!! Art. 5 GG gehört zu den Freiheits-, Menschen- und Grundrechten.Facebook als US-amerikanisches Unternehmen stellt Kraft seiner amerikanischen Wurzeln ein Garant der Freiheit da. Es ist kraft seiner wirtschaftlichen Macht, die Facebook zwischenzeitlich besitzt, ein Rechtsbefehl an Facebook, die verfassungsgeborenen Freiheitsrechte zu beachten, anzuwenden, durchzusetzen und auch zu garantieren bzw. auf deren Einhaltung zu pochen.

Auf dieser Ebene ist Facebook durch ranghöchsten Befehl nicht berechtigt, irgendwelche Posts zu beanstanden oder gar zu löschen, auch noch ohne den Betreffenden vorher dazu anzuhören, die dem Maßstab des Art. 5 GG genügen.Der Wahrheitsgehalt einer Aussage ist niemals geeignet, durch Veränderung oder Streichung einer anderen Partei einen Vorteil zu gewähren. Gemäß Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner „politischen Anschauung“ benachteiligt oder bevorzugt werden. Auch dies ist ein ranghöchster Befehl, der weder durch ein Gesetz, eine Verordnung, eine Richtlinie oder auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verpflichtungserklärungen verändert, beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden können. Der vom Unterzeichner bearbeitete Fall ist die Tatsache, dass ein Ingmar Wengel im Jahre 2017 auf den Seiten der Grundrechtepartei öffentlich erklärte, er sei Mitarbeiter der Staats-sicherheit der DDR gewesen.

Ingmar Wengel hat jedoch den Namen Wengel durch Heirat in „Vetter“ gewechselt und hat seine Stasi-Vergangenheit falsch und damit unzulässig auf den Namen „Vetter“ abgestellt. Ingmar Wengel/Vetter war Mitbegründer der “Grundrechtepartei“, die am 04. August 2010 konstituiert wurde, zu der jedoch einige Gründungsmitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland Mitbegründer sind, so z. B. ein Richter aus Cuxhaven, ein Kriminalbeamter aus Otterndorf und weitere Persönlichkeiten. Die Grundrechtepartei hat sich aus der Initiative für Verfassungsschutz entwickelt, die von Herrn Burkhard Lenniger federführend mit organisiert worden ist. An der Gründung der Grundrechtepartei waren also Amtsträger, außer Dienst, jedoch immer noch verfassungsverpflichtet, maßgeblich beteiligt, die ihrerseits den Eid auf das Diktat des Bonner Grundgesetzes gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, in Ausführung von § 38 DRIG und § 38 BeamtStG geleistet haben. Diese Persönlichkeiten haben die Satzung der Grundrechtepartei mit dem Diktat des Bonner Grundgesetzes nahezu wortgleich in Einklang gebracht, so dass Mitglied der Grundrechtepartei nur derjenige sein durfte, der das Diktat des Bonner Grundgesetzes zwingend beachtet, anwendet und auf dessen Durchsetzung pocht.Hätten die Gründungsmitglieder der Grundrechtepartei am 04. August 2010 gewusst, dass der dort mitwirkende Ingmar Wengel/Vetter ein Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR war, gleichgültig, ob in Vollanstellung oder wie er behauptet - als informeller Mitarbeiter, dann hätte Herr Ingmar Wengel/Vetter keine Mitgliedschaft in der Grundrechtepartei erwerben können. Er wäre nach der Satzung der Grundrechtepartei, die Herr Wengel/Vetter am 04. August 2010 mit verabschiedete, als Parteimitglied nicht tragbar gewesen.

Ingmar Vetter hat ab einem bestimmten Zeitpunkt die Grundrechtepartei mehr und mehr verändert, was z. B. den Widerspruch des Unterzeichners herausforderte. Er hat nicht nur Teile der Homepage abgeschaltet, sondern er hat der Grundrechtepartei einen „sozialistischen Anstrich“ verpasst und damit aktiv dem grundgesetzlichen Diktat auf vielerlei Ebene entgegengewirkt.Herr Ingmar Wengel/Vetter hat sich über Jahre hinaus in der Grundrechtepartei das Ver-trauen erschlichen, so dass ihm Aufgaben überlassen worden sind, ohne ein entsprechen-des internes Kontrollsystem zu installieren. Herr Ingmar Wengel/Vetter hat zusammen mit seiner Ehefrau Anke Vetter das Parteivermögen verwaltet, die Stellung der Schatzmeister eingenommen und darüber hinaus die Homepage der Partei organisiert. Herr Ingmar Wengel/Vetter ist auch im Besitz der Mitgliederliste der Grundrechtepartei. Die Mitglieder der Grundrechtepartei kennt der Unterzeichner nur rudimentär. Herr Ingmar Wengel/Vetter hat systematisch ziel- und zweckgerichtet die Grundrechtepartei nach Methoden der Staatssicherheit zersetzt.

Das heutige Bild der Grundrechtepartei ist weit weg von der Satzung der Partei aus August 2010 und weit weg von der Aufstellung der Partei in der Öffentlichkeit vor dem Jahr 2015. Die elementaren Menschen- und Grundrechte wurden nicht mehr auf den Seiten der Grundrechtepartei deutlich zum Ausdruck gebracht. U. A. wurde z. B. auch die Forschungsarbeit, „Causa-Lenniger“, das Grundrechteforum und die von der Grundrechtepartei aufgestellten 50 Expertisen aus der Homepage entfernt.Darüber hinaus behauptet Herr Wengel/Vetter Beschlüsse als Vorstand bzw. auch in Mitgliederversammlungen zu fassen, obwohl eine Mitgliederversammlung, ein Parteitag der Grundrechtepartei bis heute nicht durchgeführt worden ist. Die Rechtsfrage, die auch im Forum/Facebook zur Diskussion stand ist, ob ein Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR, der Ämter in der Grundrechtepartei durch Täuschung erworben hat, Mitglied sogar Führungsmitglied der Grundrechtepartei sein darf unter der Maßgeblichkeit, dass er bei Offenlegung der Tatsachen aus dem Jahr 2010 niemals die Mitgliedschaft in der Grundrechtepartei zu erwerben berechtigt gewesen ist.

Seine Tätigkeit für die Staatssicherheit der DDR ist Ausschlusskriterium für eine Mitgliedschaft in der Grundrechtepartei. Von seine Ideologie hat sich Herr Vetter / Wengel nie verabschiedet – was seine Handlungen im Rahmen der Parteigestaltung beweist. Auch hier gilt der Rechtssatz: Wer sich in der Vergangenheit gegen Menschen- und Grundrechte gestellt hat, für ein System eingetreten ist, welches eine Diktatur mit terroristischem Inhalt verkörpert, kann und darf in einer Organisation, die betreibt, die verfassungsmäßige Ordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes im Rahmen der politischen Willensbildung zu verbreiten, auf deren Durchsetzung zu pochen, nicht Mitglied wer-den. Dass dieser Rechtssatz Gültigkeit hat, erschließt sich aus der Tatsache, dass das Bild der Grundrechtepartei in der Öffentlichkeit nach dem Jahr 2014 den verfassungsgeborenen Anspruch mehr und mehr verloren hat und heute die Grundrechtepartei sich als sozialistische Partei zu erkennen gibt, mit der sich der selbsternannte „Partei-Führer“ Ingmar Vetter zum Herrscher über seine Mitglieder erklärt. Dass Herr Ingmar Vetter zusammen mit seiner Ehefrau Anke Vetter sich die Parteikasse und damit das Eigentum der Grundrechtepartei aneignete, hat hier noch eine besondere Bedeutung.

Diese Gesamtumstände und weitere, die als Fakten im Raum stehen, sind für Unterstützer und Mitglieder der Grundrechtepartei nicht hinnehmbar. Dieser Widerstand aus der Grundrechtepartei, gleichzeitig ein Widerspruch zu den Behauptungen des Ingmar Wengel/Vetter, ist unter Maßstab von Art. 21 GG die Pflicht eines jeden Parteimitgliedes, die Pflicht eines jeden Bewohners der Bundesrepublik Deutschland, für die verfassungsmäßige Ordnung zwingend einzutreten, auf deren Durchsetzung zu pochen und die Elemente aus den Parteien zu entfernen, die diese verfassungsmäßige Ordnung bekämpfen, was letztendlich dazu führt, dass sie Indiz dafür sind, dass die Partei betreibt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, was weiter zu der Folge führt, dass gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG das Bundesverfassungsgericht beauftragt ist, eine solche Partei zu verbieten.Ingmar Wengel/Vetter, ehemaliges Mitglied der Staatssicherheit der DDR, verhält sich in einer Art und Weise, die vermuten lässt, dass der Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ihn mit in seinen Dienst übernommen hat.

Ca. 15.000 Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR soll der Verfassungsschutz für seine Tätigkeit aufgenommen haben. Die Tätigkeit der Verfassungsfeinde erkennt man in deren Außenwirkung. Dies ist im Kern Gegenstand der beanstandenden Veröffentlichungen/Posts des Unterzeichners, die Facebook entfernt hat. Dass, was Facebook nun veranstaltet hat, lässt die Argumentation des Herrn Ingmar Wen-gel/Vetter auf den entsprechenden Facebook-Seiten unwidersprochen und gibt den Anschein, diese wären zutreffend. Dadurch unterstützt Facebook allerdings einen Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Facebook macht sich zum Werkzeug von denjenigen, die die Freiheit der Menschen, wie o. a. beschrieben, zu beseitigen, außer Geltung zu setzen und / oder sonst einzuschränken trachten, dabei betreiben, die Menschen zum Objekt öffentlicher Gewalt zu machen, deren Subjektqualität außer Geltung setzen.

Das Bonner Grundgesetz bestimmt jedoch, dass die Subjektqualität in Form der Men-schenwürde unantastbar ist und dass diese von aller öffentlichen Gewalt und von allen Bewohner und in der Bundesrepublik Tätigen, gleichgültig als Mensch oder Person, zu achten und zu schützen bleibt. Art. 19 Abs. 2 GG garantiert, dass der Wesensgehalt eines Grundrechtes nicht angetastet werden darf. Dies ist jedoch dadurch erfolgt, dass Veröffentlichungen des Unterzeichners, die den Anforderungen an Art. 5 Abs. 1 GG genügen, von Facebook aus dem Netz entfernt worden sind. Die Verantwortlichen bei Facebook werden also aufgefordert, die entfernten Posts an ursprünglicher Stelle unverzüglich wieder einzustellen.

Mit freundlichen, den Menschen- und damit Grundrechten verbundenen Grüßen

Helmut Samjeske

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