Das ist der ranghöchste Rechtsbefehl: Art. 21 (2) GG

Recht
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Art. 21 (2) GG: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Sodann Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG:

"(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Daraus ergibt sich:

1. ALLE STAATSGEWALT hat das VOLK! Daraus ergibt sich:
Das Volk hat demnach AUF ALLEN EBENEN die Aufsichts- und Kontrollpflicht! - Das Volk in Individualisierung! Also jedermann hat die Aufsichts- und Kontrollpflicht über die übrigen Staatsgewalten. Den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die rechtsprechende Gewalt.

2. Wenn dem so ist - und so ist es, steht auch so in den Protokollen des Parlamentarischen Ratres, dann war die Klage zum Verbot der Parteien zulässig. Sachlich zuständig ist das BVerfG!

3. Die Parteien verstoßen auch elementar gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie erfüllen damit Art. 21 Abs. 2 GG.

4. Das BVerfGG hat in der Sache nur über die Tatsache der Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung zu entscheiden. Das ist die Mißachtung von Verfassungsgrundsätzen. (s. z. B. § 92 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 StGB). Wird betrieben, diese zu beseitigen, außer Geltung zu setzen und / oder abzuändern, dann ist "der Sack zu"!

Die Expertisen der Grundrechtepartei geben dafür eine Menge "Munition".

5. Fakt ist, daß die angezeigten Parteien gg. Art. 21 Abs. 2 GG verstoßen.

6. Das BVerfG hat damit kein Auswahlermessen. Dessen Entscheidungskompetenz erstreckt sich auf Art. 97 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG - "nur dem Gesetz unterworfen"!, Sodann auf Art. 20 Abs. 3 GG, "an Gesetz und Recht gebunden" und die Grundrechte als unmittelbar geltenden Gesetz anzuwenden /Art. 1 ABs. 3 GG. Dies geschieht, o h n e das die Grundrechte in irgendeiner Weise zur Disposition stehen.

Fakt ist: Die Klage wurde verfassungswidrig abgewiesen. Die Abweisung ist nichtig! Hier muß die Nichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung eingeredet werden!

Bild: Pixabay