OLG Saarbrücken: Eröffnungsbeschluss muss Person des Beschuldigten er­ken­nen las­sen

Recht
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Auf ei­ne ak­tu­el­le Entwicklung hat mi­ch der Kollege RA Rainer Strauß auf­merk­sam ge­macht: Das OLG Saarbrücken hat am 01.12.2016 ein Strafverfahren we­gen ei­nes man­gel­haf­ten Eröffnungsbeschlusses ein­ge­stellt

(Ss 71/2016 (54/16)). In die­sem hat­te die zu­stän­di­ge Strafrichterin am AG Saarlouis die amt­li­chen Formulare Eröffnungsbeschluss (3.11 Ri) so­wie Terminsbestimmung/-verlegung (StPO) (1.13 Ri) ver­wen­det. Das Formular zum Eröffnungsbeschluss ent­hielt au­ßer dem Datum der Anklage we­der den Namen des Angeklagten no­ch das Aktenzeichen oder an­de­re Angaben, mit de­nen der Beschluss ei­nem Verfahren hät­te zu­ge­ord­net wer­den kön­nen. Auch aus der Terminsbestimmung er­ga­ben si­ch kei­ne wei­te­ren Daten. Damit feh­le es an ei­nem wirk­sa­men Eröffnungsbeschluss, wor­aus ein Verfahrenshindernis re­sul­tie­re. Nach Informationen des Kollegen Strauß kam es nach die­sem Beschluss auch in an­de­ren Verfahren im Saarland zu Einstellungen.

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