GEZ - Behörden leisten Amtshilfe für Firmen - Rechtsbruch?

Recht
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Die Kriminalisierung von unbescholtenen Bürgern, die ihren berechtigten Protest zur GEZ-Zwangsabgabe mit ihrer Verweigerung der geforderten Gelder kundtun, sollte um einen Aspekt mehr geprüft werden.

Die durch die Vollstreckungsbehörden der Städte und Gemeinden versendeten Vollstreckungsankündigungen u.a. unterliegt dem  Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 

Sollte also noch ein Funken Rechtsstaatlichkeit in dem BRD-Konstrukt  vorhanden sein, nach letzten Informationen ist das Verwaltungsgesetz noch in Kraft, so gilt auch hier Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;

2.aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;

3.zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;

4.zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;

5.die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn1.sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;

2.durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.

Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;

2.sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;

3.sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

 

Nach §5 (1) 1.  Nur eine andere Behörde kann das Amtshilfeersuchen erstellen und eine andere Behörde zur Inkassomaßnahmen auffordern. 

Ein Radiosender oder die GEZ sind keine Behörden, demnach ist bei dem Leiter der vollstreckenden Behörde (nicht dem Bürgermeister oder Magistrat) der Nachweis des Amtshilfeersuchen einzuforden. Ohne Amtshilfeersuchen macht sich der Leiter der Vollstreckungsbehörde strafbar.

Das ist eine Meinung der Redaktion.


Die aktuelle Rechtslage sieht eine Anpassung durch das Bundesverfassungsgericht vor, da mit einer steigenden Ablehnung der GEZ-Abzocke zu rechnen ist.

"Bundesverfassungsgericht verhandelt im Mai über GEZ-Nachfolger

Zwei angesetzte Verhandlungstage deuten nach Meinung von Beobachtern darauf hin, dass sich die Richter auch mit grundsätzlichen Fragen beschäftigen werden

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch den 16. Mai und am Donnerstag den 17. Mai unter den Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden zum 2013 zur Finanzierung von ARD und ZDF eingeführten Rundfunkbeitrag verhandeln, der nicht nur von Nutzern dieser Sender, sondern von allen Haushalten bezahlt werden muss (vgl. Bastard aus GEZ und Kopfpauschale)." Quelle: Heise

Bild: Pixabay