Ein Leser schrieb uns und beschwerte sich über das ablehnde Verhalten einer genervten Richterin, die von ihm mit auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen wurde und damit die Rechtsungültigkeit von ihm vermutet wurde. Dazu wurde der nachfolgende Text, als Nachweis beigefügt.
„Der hier angegebene Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist. Soweit durch Angabe eines auch unvollständigen Richternamens in der Ausfertigung damit beglaubigt wird, dass ein Richter unterschrieben hat, ist auch dass eine falsche Beglaubigung von Amts wegen, wenn tatsächlich nur eine Paraphe verwendet wurde.
Ein Bescheid ist eine Urkunde die einen Willen kundtut. Man muss also feststellen können, ob der umstrittene Bescheid überhaupt gewollt ist. Erklärungsbewusstsein und Erklärungswille bilden mit dem Geschäftswillen eine Einheit. Die „Grundsatznorm“ des § 133 BGB fordert demnach nicht nur die Erforschung des Geschäftswillens, sondern automatisch auch die Erforschung desjenigen Bewusstseins, das den Erklärenden bei seiner Willenskundgabe leitet. Das Erklärungsbewusstsein kann durch Erklärungsboten nicht transportiert werden.“
Wir haben zu dem BGH-Beschluss XII ZB 132/09 recheriert:
„Eine nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Dieser Mangel kann jedoch gem. § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden. Eine solche Heilung wirkt ex tunc und heilt somit zugleich eine verstrichene Klageerhebungsfrist gem. § 4 LSGchG. Aus einer fehlerhaften Beglaubigung der zugestellten Abschrift der Klageschrift muss der Beklagte nicht ableiten, dass auch die Klageschrift selbst an einem Mangel der Unterschrift leidet. Einen Kennenmüssen des Formmangels iSv. § 295 Abs. 1 ZPOkann hieraus nicht abgeleitet werden.“ Quelle: Rechtslupe
„Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 517 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung erfolgt nach § 317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen. Freilich bleibt das Original des Urteils stets bei den Akten. Stattdessen ist eine Ausfertigung zuzustellen1.
Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten2. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden3. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO)."
Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind“ Quelle: Rechtslupe
Wo ist also das Problem?
Wir sehen eher das Problem in folgendem Kontext. Solange wegen solch einem Killefit, ein wahnsinns Bohei veranstaltet wird und jegliche rationale Einflussnahme auf Beamte, mittels faktenbasierter Argumentation geltenden Rechtes ausgeschlossen wird, anstatt das die fatale Grundrechteänderung im GG Art. 13 zu einem Sturm der entschlossenen Ablehnung führt.
„(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.“ Quelle: Dejure.org
[... die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden .. ]
Also auch durch Sozialamt, Jugendamt und alles was ein -amt im Nachgang hat?
[... eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.]
Total Irre, wenn der Verdacht sich nicht bestätigt ist was? Da müssen dann Beweismittel platziert werden, damit der Richter nachträglich verfügen kann? Das ist ein Freifahrschein der Willkür.
Die Impertinenz wird durch den Zusatz „insbesondere zur Behebung der Raumnot“ in den Bereich der Demütigung geschoben.
„(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“ Quelle: Dejure.org
Das bedeutet Räumung und Zuweisung, im Rahmen der kriminellen Einwanderungspolitik!
Der Verlust der Grundrechte führt nicht zu einem wirksamen Protest, aber eine fehlende Unterschrift da brodelt der Widerstand.
Kopfklatscher, gelle.
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