Als 1640 Friedrich Wilhelm Kurfürst von Brandenburg wurde, fand er in seinen Landen nur eine geringe jüdische Bevölkerung vor. In Ostpreußen lebten noch die meisten Juden, wenn auch auf unklarer rechtlicher Grundlage. Auch in der Grafschaft Mark und im Herzogtum Kleve gab es eine kleine, verstreute jüdische Bevölkerung. In der Kurmark selbst gab es damals keine Juden. Sie waren bereits vertrieben worden, nachdem der Hofkämmerer und Münzmeister Lippold des Mordes an Kurfürst Joachim II. verdächtigt und 1573 hingerichtet worden war.
Unter dem Großen Kurfürsten setzte dann eine Entwicklung ein, in der das jüdische Leben in Preußen ein immer größeres Gewicht bekommen sollte. So erwarb er mit den ehemaligen Bistümern Halberstadt und Minden auch deren jüdische Gemeinden, denen er 1650 ein Privileg gewährte, das den Familien gegen die jährliche Zahlung eines Schutzgeldes ein Aufenthaltsrecht garantierte. Nachdem er anfangs eine Ansiedlung von Juden in der Mark gegen den Widerstand der Stände nicht durchzusetzen vermochte, war nach drei Jahrzehnten seine Macht so gefestigt, dass er 1671 die Ansiedlung von vertriebenen Wiener Juden in der Mark Brandenburg anordnete. Fünfzig wohlhabende Familien wurden angeworben. Die, die kamen, erhielten auf 20 Jahre das Recht auf Niederlassung und Handel bei Erhebung eines Schutzgeldes für jede Familie, der Bau einer Synagoge wurde hingegen untersagt. Merkantilistisches Wirtschaftsdenken und der Ausgleich der im Dreißigjährigen Krieg erlittenen Bevölkerungsverluste waren die hauptsächlichen Motivationen für diesen Schritt gewesen, aber erst die herrschende relative Ungezwungenheit in konfessionellen Dingen hat ihn ermöglicht.
In der Folge entstanden jüdische Gemeinden in Berlin, Brandenburg und Frankfurt an der Oder, die bald wuchsen, und von deren Steuer- und Zollzahlungen die Staatskasse ebenso profitierte wie das Wirtschaftsleben von den Aktivitäten der jüdischen Kaufleute. Auch unter König Friedrich I., der die Privilegien seines Vaters bestätigte, setzte sich dieses Wachstum fort. Er gestatte den 1712 begonnen Bau der ersten Synagoge in Berlin in der Heidereuther Gasse. Wesentlich enger steckte der Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I.den rechtlichen Rahmen für die Existenz der Juden in Preußen: ein Jahr nach seinem Regierungsantritt 1713 erließ er ein Gesetz, nach dem nur der älteste Sohn den Schutzbrief und damit das Aufenthaltsrecht des Vaters erben konnte, während höchstens zwei weitere Söhne hohe Summen für einen Schutzbrief zahlen mussten. Außerdem mussten die Juden jährlich zusammen eine Summe von 15000 Talern aufbringen. Besonders erniedrigend war der Leibzoll, den Juden an den Zollschranken entrichten mussten, als seien sie Vieh. Andererseits wurden die jüdischen Kaufleute durch günstige Bedingungen ermutigt, sich als Manufakturisten zu betätigen. Die Judenpolitik des Soldatenkönigs zielte also einerseits auf die Begrenzung der Zahl der Juden, andererseits auf die Ausnutzung ihres wirtschaftlichen Potentials.
Friedrich II. erließ 1750 das „Revidierte Generalprivilegium und Reglement“, in dem die aufenthaltsberechtigten Juden in sechs Klassen unterteilt wurden.
Am besten gestellt waren die wenigen „Generalprivilegierten“, die christlichen Kaufleuten gleichgestellt waren. Zu ihnen gehörten die steinreichen Kaufleute, Hofjuden und Münzunternehmer ( Münzpacht) Daniel Itzig und Veitel Ephraim, die dem König bei der Finanzierung des Siebenjährigen Krieges gute Dienste leisteten. Dann gab es „ordentliche Schutzjuden“, die ihren Schutzbrief auf zwei ihrer Kinder übertragen durften, während „außerordentliche Schutzjuden“ nur ein Kind „ansetzen“ durften, so sie es denn mit 1000 Talern ausstatteten. Außerdem wurden öffentliche und private Bedienstete sowie „Tolerierte“, die über keinerlei Rechtsansprüche verfügten, gegebenenfalls geduldet. Diese Gesetze wurden erlassen, nachdem eine Zählung ergeben hatte, dass es weit mehr Juden in Preußen gab als vom Soldatenkönig erwartet.