Fortsetzung von Deutschland - "Eine Frage der wechselnden Begrifflichkeiten ermöglicht den EU-Betrug - Teil 2"
Weiter finden wir Zu diesem Thema folgendes Aussage:
Auch sollte man auch folgenden Umstand nicht außer acht lassen:
Dies ist nur möglich auf Grund des fehlenden Friedensvertrages zum 1. Weltkrieg,
somit sind völkerrechtstechnisch die Kriegshandlung jur. nicht beendet worden, sondern vielmehr wurde das Besatzungsrecht (Okkupation) ausgeführt, welches nur auf einem bestehenden Kriegsrecht basieren kann. Hier trifft die mit einer Besetzung einhergehenden Suspension = Niederdrückung des Rechtes des Okkupierten. Aber nicht nur entfaltet dies sich auf den Staatskörper selbst und seine dazu gehörigen Rechtsnormen einschließlich der Aussetzung der Verfassung, der Regierung aller Behörden und sonstigen sich auf dem besetzten Gebiete befindlichen Institutionen, so auch auf die Bewohner des okkupierten Gebietes selbst.
Ein Besatzung speist sich entgegen vieler falschen Meinungen oder Annahmen nicht auf einen Vertrag irgendwelcher Art, sondern allein auf Grund der faktischen Überlegenheit. Das heißt eine Besatzung kann nicht verhindert werden und hält auch durch sein Faktum so lange an, wie das Gebiet besetzt ist und unter Fremdherrschaft verwaltet wird. Eine klare Regelung mit klaren Grenzen, wann ein Staat als besetzt angesehen werden kann, konnte seit den Hager Konferenzen nicht geklärt werden.
Das will auch heißen, nur weil der Versailler Vertrag , ob nun legitim oder nicht abgeschlossen, bestimmt nicht durch dessen Erfüllung oder vermeintliche Vermutung des Auslaufens wegen seiner 99 Jahre, obwohl es auch hierfür keine mir bekannte Regelung gibt kein Wunschdenken, daß sich damit das Kriegsrecht und damit die Okkupation der Kolonien aufheben. Nach wie vor ist jener Krieg völkerrechtstechnisch nicht beendet, wodurch die Fremdverwaltung der deutschen Kolonien bis heute durch das Mandat der Okkupationsmächte, welche fälschlicherweise zu Unrecht als Siegermächte bezeichnet werden.
Daß eine Besatzung durch ein faktischen Akt erwirkt wird, ist eine unumstößliche Tatsache, jedoch sollten die Hager Verhandlungen eine Basis dafür schaffen, daß der besetzte Staat und dessen Einwohner der Gewaltherrschaft der Besetzenden nicht gänzlich ausgeliefert sind, als auch den humaneren Umgang während der Kampfhandlungen zueinander.
Auch regelte die HLKO (Haager Landkriegsordnung) wie die zu besetzenden Einwohner des Okkupationsgebietes zu behandeln sind. Hierbei legte man darauf Wert, daß dies unter den alten Landesgesetzen zu geschehen hat, jedoch wenn es ein zwingendes Hindernis gibt, kann davon abgewichen werden laut Art. 43 HLKO. Hier sind nicht die Interessen zugunsten der Besetzten gemeint, sondern vielmehr die Interessen der Ziele der Besetzer, also auch finanzieller Art. Wodurch der Besatzer berechtigt ist, ein neues Steuerregelwerk zu schaffen, wodurch er zur finanziellen Begleichung der Kosten seiner Besatzungstruppen von den Einwohnern einzieht und eben nicht mehr an den alten Souverän = eigenen Staat.
Will also heißen, eine Besetzung bewirkt grundsätzlich eine Suspension (Aussetzung der Wirksamkeit f. die Zeit der Besatzung) der Verfassung des besetzten Staates als obere Rechtsnorm und damit entfaltet dies auch die Suspension des Rechtes von ganz oben (Verfassung) bis ganz nach unten in die kleinste Einheit, einschließlich dem Staatsvolk. Jedoch wurde vereinbart, daß das täglich anzuwendende Recht, auch öffentliche Recht, Bestandteil des ordre Publik ist, was der Besatzer durch seine Besatzung als Pflicht für die Besetzung übernehmen muß, also Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens, so auch mit der Versorgung der Besetzten mit international anerkannten Ersatzdokumenten. Jedoch ist nicht bestimmt worden, daß der Besatzer jenes ordre Publik selbst ausführen muß, sondern er hat laut HLKO nur Sorge dafür zu tragen, daß dieser erfüllt wird. Dies war zu jener Zeit die Weimarer Republik. Sie arbeitete mit den Besatzern zusammen, so auch bei dem Vertrag von Versail. Damit es so aussah, als wäre es keine satzungsrechtliche Bestimmung, sondern ein einvernehmlicher Vertrag.
Diese Verwaltung Weimarer Republik wurde 1933, ohne die wirklichen Hintergründe hier beleuchten zu wollen, durch eine andere Verwaltung Namens 3. Reich abgelöst. Jenes 3. Reich als auch die Weimarer Republik führten das Deutsche Reich als Verwaltung zwar indirekt weiter indem sie vorgaben, die Rechte des Deutschen Reiches 1871-1918 legitim übernommen zu haben, was jedoch nicht stimmt. Hinzu kommt, daß auch jene Inszenierung der Machtübergabe, ob legitim oder nicht, durch sich selbst begründet ist, sondern durch die mit der Besatzung einhergehende Suspension und sich dadurch ergebenden Rechtsfolgen und dem Umstand, daß die Besatzer nach ihren Interessen eine Verwaltung einsetzen und mit der zusammen arbeiteten zu den Interessen der Besatzungsmächte.
1933 übernahmen die Sozialisten der Nationalität die Macht und führten die Besetzung des Deutschen Reiches, welches immer noch unter Besetzung, Abtrennung der Kolonien als auch dem Versailler Vertrag litt, fort. Wer Hitler half und welche Zusammenhänge zwischen der 1922 eingeführten linken faschistischen Diktatur Mussolini in Italien zu finden sind und wer dort dem Vatikan durch Vertrag das Staatsgebiet „ROM“ gab und der Tatsache Hitlers Reichskonkordat mit der Tatsache, daß beide Mussolini als auch Hitler Sozis waren und Katholiken. Aber andere Baustelle.
Jedenfalls führte jene Verwaltung 3. Reich seinen eigenen Weltkrieg und das Ergebnis war, daß die Alliierten des 2. Weltkrieges jene Verwaltung 3. Reich 1945 besetzen. Dies führte auch zu Suspension des sogenannten Nazirechtes. Anders wie das Deutsche Reich 1817-1918 wurde jenes 3. Reich diesmal vollständig besetzt, wodurch jenes 3. Reich annexionsreif war. Jedoch waren sich die Alliierten darin einig, wie auch im Potsdamer Abkommen klar zu lesen ist, daß die Besetzung eben keine Annexion bewirken soll, sondern eine Besatzung. Dies hat zur Folge, daß das Recht des 3. Reiches für die Zeit der Besatzung ebenfalls suspendiert ist.
Diese Verwaltung 3. Reich wurde durch die Besatzungsstatuten z.Bsp. SHAEF-Gesetze und SMAD-Befehle im Bezug auf die Ereignisse des 2. Weltkrieges ebenfalls als „Deutschland“ bezeichnet, jedoch wurde der Begriff Deutschland in Verbindung mit dem 2. Weltkrieg als das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937, also bezugnehmend auf die territoriale Bestimmung des Versailler Vertrages v. 1919 und den dort gemachten Bestimmungen . Mit der Jahreszahl von 1937 wird also nicht nur Bezug genommen, welchen Gebietsstand die Alliierten des 2. WKs meinen , sondern auf welches Rechtssubjekt sie Bezug nehmen und zwar dem 3. Reich. Siehe hierzu:
Da nun auf Grund jener Okkupation 1945 und der sich daraus resultierenden Suspension des Nazirechtes wurden 1949 durch die politischen Entwicklungen die Verwaltung 3. Reich in mehrere Teile zerschlagen. So verwaltet ein Teil bis heute Polen, ein Teil Rußland usw.. und zwei Teile des 3. Reiches wurden zu Teilverwaltungen = BRD und DDR. Ein Nachweis ergibt sich aus dem folgenden Anhang , letzten Satz. Wobei mit der Verwendung , des Begriffs Deutschland an dessen Stelle das 3. Reich zu verstehen ist nach den SHAEF-Bestimmungen: Das dieses obige Schreiben sich bei der Verwendung des Begriffes „Deutschland“ im Bezug auf die SHAEF-Bestimmungen bezieht, ergibt sich aus dem Kontext auf die Bezugnahme : Zusammenbruch Deutsches Reich 1945. Aber auch hier wird klar und deutlich bewiesen, daß die Alliierten des 2. WKs eben keine Annexion der Verwaltung 3. Reich im Sinn hatten, sondern an dessen Fortbestand festhielten und festhalten, was klar eine bloße Besatzung bedeutet und damit zwangsweise eine zeitlich unbestimmte Aussetzung des Nazirechtes für die Zeit der Besetzung zur Folge hat =Suspension.
Somit ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auch rechtlich richtig, jedoch bedarf der näheren Erklärung. Die BRD ist wie man immer wieder lesen kann die westliche Teilverwaltung des 3. Reiches auch Deutsches Reich in den Grenzen von 1937 oder durch die SHAEF-Gesetzlichen Bestimmungen als Deutschland bezeichnet worden. Aus diesem Grund sollten wir auch folgenden Kontext verstehen:
Nun dieser Rechtszustand hielt bis 1990 an, und was in jenem Jahr passierte, hatte ich schon in einem anderen Beitrag geschrieben, der leider jedoch heute morgen wegen „Verstoß der Standardregeln“ von der demokratisch geführten Internetseite, wo die Grundrechte Aller „gewahrt“ wird, gelöscht wurde und brauchte mir wieder ein Sperre von 30 Tagen, was mir auch wieder ein klein wenig Zeit verschaffte, diesen Beitrag zu verfassen.
Aber nun zurück zum Thema: Der sogenannt 2+4 Vertrag und seine Folgen.
Der 2+4 Vertrag behandelt die Nachkriegszeit ab 1945 im Zusammenhang mit dem Begriff: Deutschland. Darum haben, wie man sehen kann, die Alliierten das Gebiet hier Deutschland mit dem Deutschen Reich 1937 bestimmt, siehe 1. Bild also meinen die damit das 3. Reich.
Das heißt, wir schauen uns den 2+4 Vertrag mal genauer an und setzen bei jeder Verwendung das Begriffs: „Deutschland“ mal den richtigen Begriff: „3.Reich“, Hierzu muß man verstehen, daß die Alliierten 1945 gegen die Verwaltung: „3.Reich“ die Oberhand gewannen und es okkupierten (besetzten), dann in Folge in 2 Verwaltungen = DDR und BRD als Verwaltungen für das 3.Reich einsetzen, da die Verwaltung 3. Reich durch die Okkupation eine Suspension erlebte = Aussetzung seiner Rechtsnormen und Handlungsfreiheit. Diese Suspension bewirkte sowohl in der DDR als BRD die Einführung zum Teil neuer Rechtsnormen DDR-Recht und Bundesrecht. Dies lief so bis 1990 fort.
1990 entschlossen sich die ehemaligen „Feinde“ der Verwaltung 3.Reich, welches sie 1945 okkupiert hatten, ihre eigenen Besatzungsstatuten zu supensieren = Aussetzen = Aufheben für eine bestimmte Zeit, wobei sie nachweislich, siehe Überleitungsvertrag 1990, nicht alles suspensierten. Dies kam dadurch, daß man 1990 keinen Friedensvertrag macht, jener hätte bewirkt, daß der Zustand vor der Okkupation vollumfänglich mit allem wieder in Kraft getreten wäre , sprich die Verwaltung 3.Reich mit all seinem alten Zustand zum Zeitpunkt 1 Tag vor der Okkupation. Dies hätte auch die Beendigung der Okkupation bedeutet und die Beendigung der Suspension = Aussetzung des Rechtes des 3. Reiches. Aber wie man auf dem Frontblatt klar lesen kann, steht da nichts von Beendigung, sondern von Aussetzung, welche sich nur aus eine Suspension tätigen läßt.
Das heißt, man hat 1990 die eine Teilverwaltung DDR beendet, die beiden Teile des 3. Reiches wieder zusammengefügt , die Besatzungsstatuten von 1945 – 1990 zum größten Teil unter Vorbehalt aufgehoben und hat damit dem 3.Reich wieder einen Handlungsspielraum gegeben. Zeitgleich hat man, da die Besatzer ihre Rechte >>>> nur unter Vorbehalt suspensiert haben<<<<, die Grenzen der Verwaltung 3. Reich neu bestimmt. Zwar bleibt das Rechtssubjekt 3. Reich bestehen, aber mit den Grenzen von 1990.
Du glaubst es nicht?? Dann geh den Vertrag durch und setze überall wo der Begriff Deutschland verwendet wurde, an dessen Stelle den Begriff, den die Alliierten wirklich meinten, Deutsches Reich in dem Zustand von 1937 (3. Reich), ein. Und überall, wo die Rede vom ganzen Deutschland oder Deutschland als Ganzes, setze dort 3. Reich in den Grenzen von 1990 = Wiedervereinigtes 3. Reich ein.
Auch das ist dir nicht Beweis genug? Dann schau mal, mit welchen Siegeln auf deutscher Seite immer gesiegelt wurde ! Ist das der Adler des Deutschen Reiches (6 Federn pro Seite) oder der des 3. Reiches (7 Federn pro Seite)?
Aber komm ich setze noch zwei Nachweise oben drauf: Schau dir mal das Siegel und Staatswappen der französischen Regierung an und sage mir, ob da eine Faschia zu sehen ist?? Haben da etwa Faschisten 1990 zusammen Verträge gemacht und das 3. Reich wieder aktiviert?
Nun schauen wir uns mal den Gesetzestext bei 2. Bundesbereinigungsgesetz an:
§3 Folgen der Aufhebung
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben nach Art.2 Abs. Satz 1 des ersten Überleitungsvertrages fort.
Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahmen- oder Wiederrufstatbestände begründet......Tja genau das kommt daraus, wenn man sein eigenen Recht nur suspendiert (unter Vorbehalt), und nicht beendet durch einen Friedensvertrag. Deswegen finden wir auch im 2+4 vertrag enden nicht dem Begriff „Beendigung“ , sondern nachweislich Aussetzung. Eine Aussetzung ist eine Nichtanwendung bzw. eine Aussetzung der Wirksamkeit, wie hier auch geschrieben auf unbestimmte Zeit:
Also wir halten fest, 1990 haben die Alliierten die 1945 zeitlich unbestimmte Suspension der Verwaltung 3. Reich wieder aktiviert unter Vorbehalt, haben die alten Rechtsnormen aber nicht wieder eingeführt und die Verwaltung des 3. Reiches in den Grenzen von 1990 wird weiterhin durch die BRD fortgesetzt. Was auch das folgende Bild logisch erklärt:
Somit ist das 3. Reich in den Grenzen v. 1990 auch in den Vereinten Nationen angekommen.
Der Absurditäten noch nicht genug?
Schauen wir uns doch mal eine weiteres Bild des 2+4 Vertrages von 1990 an, um zu verstehen, mit wem wir es zu tun haben. Daß der französische Präsident Macron sehr gut mit Merkel steht ist im allgemeinen bekannt. Nun stellt sich die Frage ob es nur eine zwischenmenschliche Freundschaft ist, oder es mit einem bestimmten System und Kräften zu tun hat. Das Frau Merkel derzeit das 3. Reich als führende Geschäftsführerin leitet, sollte „Erwachten“ länglich bekannt sein, jedoch wie schaut es mit Frankreich aus? Folgendes Bild:
und wem das noch nichts sagt, dem sei folgendes Bild nahezulegen:
So, da ich jedoch beschlossen hatte, die Katze so richtig aus dem Sack zu lassen, will ich euch auch nicht den letzten Punkt vorenthalten. Aus dem nachfolgenden Bild ergibt sich der rechtliche Plan, wie Deutschland (das 3. Reich in den Grenzen von 1990) eine Verfassung bekommt:
Wer also bis hierher noch nicht verstanden hat, was der Begriff „Deutschland“ in der Nachkriegszeit bedeutet, erkennt auch nicht, daß dem 3. Reich eine Verfassung, rechtlich auf Artikel 146 GG, basieren soll.
An dieser Stelle möchte auch auf zwei Gruppen hinweisen, welche genau jenen Artikel umsetzen wollen, das ist zum einen der blau Punkt mit Rüdiger Hoffmann und die Verfassungsgebende Versammlung mit einem Uwe Voßbruch. Also ich möchte keine neue Verfassung, schon gar keine für das 3. Reich, zumal durch die seit 1918 stattfindende Besatzung, die Erfassung des DR 1871 und die stattfindene Suspension jene Verfassung zwar nicht aktiv, aber vorhanden ist!
Zu guter Letzt hänge ich noch weitere Infos an:
Da eine Staatsangehörigkeit immer das verbindende Rechtsverhältnis zu seinem Heimatstaat aufweist, ist es entscheidend, daß man sich zu diesem durch einen Verwaltungsakt bekennt. Alle, die diesen Verwaltungsakt nicht durchgeführt hatten und haben, sind nach (32) Aufenthaltsgesetz = Staatenlose. Da diese Menschen kein rechtliche Verbindung zu einem bzw. ihrem Heimatstaat haben, unterliegen sie dem Recht dessen Verwaltung, manche sagen dazu ´“Staat“, in welchem sie sich aufhalten. Durch den Vertrag Personalausweis wird eine vertragliche Bindung zu dem Verwaltungsstaat, mit dem sie den Vertrag geschlossen haben, eingegangen. In diesem Falle ist der Vertrag mit Deutschland abgeschlossen worden, mit dem die BRD identisch ist, und für was Deutschland steht, sollte nun klar sein, und daß ihr damit Angehörige des 3. Reiches seid.
Und wer dann noch Muße findet, erkläre diesen Zustand mal normalen Menschen auf der ganzen Welt, denen man, wie uns eingebläut hatte, wie schlimm die Zeit des 3. Reiches war und welches Leid jenes in der Welt verursacht hatte, und daß ausgerechnet die Staaten, die gegen das 3. Reich in den Krieg zogen mit Millionen v. Toten, dieses 3. Reich 1990 selber wieder aktiviert hatten. Welch eine Verhöhnung allen Opfern gegenüber und Aussteiger aus diesem faschistischem System als Rechte, Nazis, Reichsbürger usw...... zu betiteln.
Überleitungsvertrag und „Feindstaatenklauseln“ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (3.Reiches in d. Grenzen v. 1990 ) >>veranschaulicht!!<<
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Überleitungsvertrag und „Feindstaatenklauseln“
Ausarbeitung WD 2 - 108/06
Abschluß der Arbeit: 21.06.2006
Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht,
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Der Überleitungsvertrag im Lichte der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (3. Reich i. d. Grenzen v. 1990)
1.1.Der Begriff der Souveränität und seine völkerrechtliche Bedeutung
Der Begriff Souveränität bedeutet im völkerrechtlichen Sinne, daß Staaten gegenüber anderen Staaten befehlsunabhängig und nur der Völkerrechtsordnung unterworfen sind. (1) Souveränität kommt einem Staat bereits als solche zu und bedarf keiner besonderen Herleitung oder Begründung. (2) Als souverän gelten grundsätzlich alle Staaten gleichermaßen und ohne Unterscheidung untereinander. Dieser Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten findet sich in Art. 2 Nr. 1 der Satzung der Vereinten Nationen. Da Beschränkungen der Souveränität eines Staates eine Ausnahme von der Regel darstellen, müssen sie besonders begründet werden.
1.2 Die Beschränkungen der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) bis zum Jahr 1990
Mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 8./9. Mai 1945 endete der 2. Weltkrieg. Nach Auffassung der herrschenden Völkerrechtslehre in der Bundesrepublik (3.Reich) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte diese Kapitulation die anschließende Besetzung des deutschen Staatsgebiets durch alliierte Truppen und die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten, jedoch nicht den Untergang des damaligen deutschen Staates, des Deutschen Reiches, zur Folge. Vielmehr wurde das Deutsche Reich (3.Reich) als fortexistierend betrachtet und die 1949 gegründete Bundesrepublik als „teilidentisch“ mit dem Deutschen Reich (3.Reich) angesehen. Mit der Verabschiedung des Grundgesetzes sollte nicht ein neuer westdeutscher Staat geschaffen, sondern die deutsche Staatsgewalt in einem Teil Deutschlands (3. Reich) neu organisiert werden. (6) Aufgrund der besonderen politischen Situation war die Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) im Jahre 1949 jedoch nicht vollständig souverän im völkerrechtlichen Sinne. Die Beschränkungen der Souveränität ergaben sich aus verschiedenen den Alliierten zustehenden Rechten.
1.3 Die wichtigsten Souveränitätsbeschränkungen durch die Alliierten in der Frühphase der Bundesrepublik (3.Reich)
Die Souveränität der Bundesrepublik (3.Reich) wurde in den Jahren 1949 bis 1955 in verschiedenen Bereichen durch Vorrechte der Alliierten gegenüber der deutschen Staatsgewalt eingeschränkt. Exemplarisch sollen zwei wichtige Vorrechte der Alliierten aus der Frühphase der Bundesrepublik genannt werden.
- Spätestens seit Anfang Juni 1945 hatten die alliierten Truppen das Territorium des deutschen Staates (Reiches) endgültig besetzt. Daraus folgte die Befugnis der Siegermächte, auf diesem Gebiet ihre Streitkräfte zu stationieren („ex factis occupationis ius ad praesentiam oritur“). Die jeweilige Besatzungsmacht übte dabei ihre Befugnisse aus der „occupatio bellica“ in ihrer jeweiligen Besatzungszone aus, so dass sich das Aufenthaltsrecht ihrer Truppen auch nur auf die Besatzungszone erstreckte.(7) Die Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) musste die Anwesenheit ausländischer Streitkräfte auf ihrem Hoheitsgebiet als eine faktische Souveränitätsbeschränkung hinnehmen. (8) Erst Mitte der 50er Jahre basierte der Aufenthaltstitel der alliierten Truppen zumindest auch auf einer vertraglichen Grundlage. (9)
- Mit dem Besatzungsstatut vom April 1949, das am 21. September 1949 in Kraft trat, wurden die Befugnisse der neuen deutschen Regierung und der Alliierten abgegrenzt. Zwar räumten die Alliierten der Bundesrepublik das „größtmögliche Maß an Selbstregierung“ ein, gleichzeitig behielten sie sich aber weitreichende Befugnisse auf den Gebieten der Entmilitarisierung, der Beschränkung der Industrie und Zivilluftfahrt, der Finanzverwaltung, der Außen- und der Innenpolitik vor. (10) Hier durften die Besatzungsbehörden Maßnahmen ohne deutsche Zustimmung vornehmen. (11)
- Der „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Reich) und den Drei Mächten“ (sog. „Deutschlandvertrag“) vom 23. Oktober 1954 (12)
Einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur vollen Souveränität der Bundesrepublik (3.Reiches) stellten die sog. „Pariser Verträge“ aus dem Jahr 1954 dar, zu denen auch der „Deutschlandvertrag“ gehörte, der am 5. Mai 1955 in Kraft trat. Mit diesem Vertrag beendeten die drei Westalliierten ihr Besatzungsregime in der Bundesrepublik (3. Reich). ? (13) Außerdem wurden das Beatzungsstatut aufgehoben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik ( 3.Reich) aufgelöst. (14) Folgerichtig wurde durch Art. 1 Abs. 2 des Vertrages festgestellt, dass dadurch die Bundesrepublik (3.Reich)„die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ bekam. Allerdings wurde der Bundesrepublik (3.Reich) durch den „Deutschlandvertrag“ nicht die vollständige völkerrechtliche Souveränität eingeräumt. (15) So lautete der Art. 2 des Vertrages:
„Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands (3.Reich) und den Abschluß eines Friedensvertrages verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes (3. Reich i. d. Grenzen von 1945) einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.“
Mit dieser Klausel wollten sich die drei Westalliierten ihre Vorbehaltsrechte bezüglich derjenigen Materien bewahren, die ihnen als besonders wichtig erschienen. Zudem konnten die Westmächte über diese Fragen keinerlei die Bundesrepublik (3.Reich) begünstigende Regelungen treffen, da diesbezügliche Entscheidungen von allen vier Siegermächten zusammen – also einschließlich der Sowjetunion – getroffen werden mussten. (16)
- Der „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ (sog. „Überleitungsvertrag“) (17)
Ein Teil der „Pariser Verträge“ war neben dem „Deutschlandvertrag“ u.a. auch der sog. „Überleitungsvertrag“. Dieser Vertrag wurde ebenfalls zwischen den drei Westmächten und der Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) geschlossen. Mit diesem Vertrag wurden verschiedene Reglungen hinsichtlich der Bestandskraft von Entscheidungen und Maßnahmen der Westalliierten gegenüber der nach Art. 1 Abs. 2 des „Deutschlandvertrags“ als souverän bezeichneten Bundesrepublik Deutschland getroffen. Vorrangig ging es um die Frage, welche Rechtsakte der Alliierten von der deutschen Staatsgewalt als weder reversibel noch justiziabel akzeptiert werden mussten. Der „Überleitungsvertrag“ ist nicht nur aufgrund der Tatsache, dass er als Teil der „Pariser Verträge“ zeitlich mit dem „Deutschlandvertrag“ eine Einheit darstellt, an diesem zu messen. Auch inhaltlich ist der Zusammenhang zwischen „Deutschlandvertrag“ einerseits und „Überleitungsvertrag“ andererseits zu sehen. Die fast vollständige Wiederherstellung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) war ohne die Zustimmung zum „Überleitungsvertrag“ nicht zu erreichen.
- Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Reich) (sog. „2+4-Vertrag“) vom 12. September 1990. (18)
Die politischen Umwälzungsprozesse des Jahres 1989 in Osteuropa und insbesondere die Veränderungen in der DDR, die schließlich zur deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 führten, mussten zwangsläufig auch zu einer Neuregelung der Rechte und Pflichten der vier Hauptsiegermächte des Zweiten Weltkriegs im Hinblick auf das wiedervereinigte Deutschland (3.Reich) führen. Die politischen Grundlagen wurden im Sommer des Jahres 1990 im Zuge der sog. „2+4-Verhandlungen“ gelegt (19), die schließlich zum sog. „2+4-Vertrag“ vom 12. September 1990 führten. Der Kerngedanke des „2+4-Vertrages“ ist in Art. 7 Abs. 1 festgehalten:
„Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ( 3.Reich i. d. Grenzen v. 1945). Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“
Damit sind bspw. folgende alliierte Maßnahmen außer Kraft getreten: (20)
- Die Erklärung der Alliierten angesichts der Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 (Reich),
- die sog. „Potsdamer Beschlüsse“ vom 2. August 1945,
- die Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken in bezug auf den Zugang nach Berlin,
- die Erklärung der Alliierten Komandatur der Stadt Berlin vom 5. Mai 1955 über die Stellung West-Berlins nach dem Inkrafttreten der „Pariser Verträge“ (sog. „Kleines Besatzungsstatut“), - das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971
Die Folge dieses Verzichts ist in Art. 7 Abs. 2 des „2+4-Vertrages“ festgelegt:
„Das vereinte Deutschland (3. Reich i.d. Grenzen v. 1990) hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“
- Der Notenwechsel vom 27./28. September 1990
Im Zuge des „2+4-Vertrages“ kam es am 27./28. September 1990 21 zu einem Notenwechsel zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland (3. Reich), der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs. Dieser Notenwechsel sieht in Art. 2 das Außerkrafttreten des „Überleitungsvertrages“ vor, verbunden jedoch mit der Einschränkung nach Art. 3, dass verschiedene enumerativ aufgezählte Regelungen trotz der Aussage von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des „2+4-Vertrages“ weiterhin in Kraft bleiben. (22) Demnach bleiben auch nach 1990 folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages wirksam:
- aus dem ersten Teil: 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie die Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8,
- -aus dem dritten Teil: 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs,
- aus dem sechsten Teil: 3 Abs. 1 und 3,
- aus dem siebten Teil: Art 1 und 2,
- aus dem neunten Teil: 1,
- aus dem zehnten Teil: 4.
Bei den fortgeltenden Bestimmungen handelt es sich im wesentlichen um sog. „versteinertes Besatzungsrecht“, also Besatzungsrecht, welches bereits bei Abschluß des „Überleitungsvertrages“ keinerlei Disposition durch die deutsche Staatsgewalt unterlag. (23) Zusammenfassend lässt sich das weiter gültige Besatzungsrecht in drei große Bereiche einteilen:
- Gültig bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind.
- Ferner bleiben alle Maßnahmen, die für „Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind“, einschließlich eines diesbezüglichen Klagestopps, gültig.
- Schließlich bleiben „Maßnahmen, welche von den Regierungen oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen wurden“, einschließlich eines diesbezüglichen Klagestopps, wirksam.
Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) heute völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist. Der Fortbestand des Besatzungsrechts basiert darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) freiwillig eine entsprechende völkerrechtliche Bindung eingegangen ist. Die Tatsache, dass sich ein Staat gegenüber anderen Staaten Bindungen auferlegt, ist jedoch kein Beweis für eine nur unvollständige Souveränität des Staates, sondern im Gegenteil gerade Ausfluß seiner Souveränität. (24) Daher sind die fortgeltenden Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“ nicht als Beschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (3.Reich) anzusehen. (25)
- Ist der „2+4 Vertrag“ völkerrechtlich als Friedensvertrag anzusehen?
Üblicherweise werden durch einen völkerrechtlichen Friedensvertrag drei verschiedene Bereiche geregelt (26) :
- die Beendigung des Kriegszustandes,
- die Aufnahme friedlicher Beziehungen, insbesondere auch die Wiederaufnahme der durch den Krieg abgebrochenen diplomatischen Beziehungen, und
- die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen.
Der Kriegszustand zwischen den Westalliierten und der Bundesrepublik (3.Reich) wurde faktisch schon Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre beendet, spätestens jedoch mit den – deklaratorischen – gemeinsamen Erklärungen über das Ende des Kriegszustandes im Juli 1951. (27) Die Sowjetunion gab eine gleichlautende Erklärung im Jahr 1955 ab. (28) Die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit den drei westlichen Siegermächten erfolgte bereits mit Gründung der Bundesrepublik; mit der Sowjetunion wurden 1955 diplomatische Beziehungen aufgenommen. Die ersten beiden Voraussetzungen eines völkerrechtlichen Friedensvertrages werden durch den „2+4-Vertrag“ somit nicht erfüllt. Daher wird in der Völkerrechtswissenschaft eher dazu tendiert, den „2+4-Vertrag“ nicht als Friedensvertrag anzusehen. (29)
Allerdings enthält nach Art. 12 der Präambel der „2+4-Vertrag“ die „abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ (3.Reich), womit zum Ausdruck kommt, dass es die formelle Urkunde eines Friedensvertrages herkömmlicher Art nicht mehr geben wird, durch den „2+4-Vertrag“ vielmehr die endgültige und abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (3.Reich) geschaffen werden soll. (30)
- Die so genannten „Feindstaatenklauseln“ der Vereinten Nationen
- Die beiden „Feindstaatenklauseln“ in der deutschen Übersetzung
Artikel 53 der Satzung der Vereinten Nationen: „(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“
Artikel 107 der Satzung:
„Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“
- Der Hintergrund der „Feindstaatenklauseln“
Die „Feindstaatenklauseln“ wurden 1945 als Übergangsregelungen in die Satzung aufgenommen. (31) Das Hauptmotiv für die beiden Klauseln lag darin, dass die Siegermächte sich durch die Satzung der Vereinten Nationen bei der Aushandlung weder der Kapitulationsbedingungen noch der Friedensbedingungen mit den Staaten, die während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichnerstaates der Satzung waren, behindern lassen wollten. (32) Zudem sollte mit den Klauseln das Sicherheitsbedürfnis der Siegermächte gegenüber den Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges befriedigt werden. (33)
- Die heutige Bedeutung der „Feindstaatenklauseln“
Innerhalb der Völkerrechtswissenschaft werden die „Feindstaatenklauseln“ als „obsolet“ angesehen (34) . Mit diesem Begriff wird zum Ausdruck gebracht, dass keinerlei Anwendungsbedarf mehr für diese Bestimmungen besteht. Dabei ist umstritten, ob die Klauseln dadurch gegenstandslos geworden sind, dass die ehemaligen Feindstaaten mit der Zeit sämtlich den Vereinten Nationen beigetreten sind und dadurch ihren Status als „Feindstaat“ verloren haben (35) oder ob der Aussagegehalt der beiden Normen nach dem Beitritt eines ehemaligen „Feindstaates“ zu den Vereinten Nationen von den Grundsätzen der souveränen Gleichheit gem. Art. 2 Nr. 1 und des allgemeinen Gewaltverbots gem. Art. 2 Nr. 4 der Satzung überlagert wird. (36) Einigkeit besteht im Ergebnis, dass die Klauseln heute keinen Regelungsgehalt mehr aufweisen und aus der Satzung der Vereinten Nationen zu streichen sind (?) Die Tatsache, dass die beiden Bestimmungen zum momentanen Zeitpunkt noch Bestandteil der geltenden Satzung sind, wird darauf zurückgeführt, dass das Verfahren zur Änderung der Satzung zu aufwendig für eine schnelle Textänderung der Satzung ist. (37) Die Satzung der Vereinten Nationen sieht zwei verschiedene Verfahren vor, mit denen die Satzung durch die Mitgliedstaaten geändert werden kann. Beide Bestimmungen stehen im 18. Kapitel der Satzung.
Artikel 108 der Satzung lautet:
„Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.“
Artikel 109 der Satzung lautet:
- „(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
- Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.
- (3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.“
Das Verfahren nach Art. 108 der Satzung stellt den schnelleren Weg zu einer Satzungsänderung dar und soll daher die verfahrensrechtliche Grundlage für kleinere Anpassungen bieten. (38) Auf Grundlage dieser Norm kamen bisher drei Satzungsänderungen zustande.39 Die erste Änderung, die 1965 in Kraft trat, hatte die Vergrößerung des Sicherheits- und des Wirtschafts- und Sozialrates (ECOSOC) zum Gegenstand. Mit der 1968 in Kraft getretenen zweiten Änderung der Satzung wurde ein Versehen im Rahmen der ersten Satzungsänderung korrigiert. Die dritte Änderung bewirkte eine Vergrößerung des ECOSOC im Jahr 1973 auf 54 Sitze.
Mit Art. 109 der Satzung wird ein Verfahren zur Revision, d.h. zur Gesamtüberprüfung, der Satzung vorgegeben. Von entscheidender Bedeutung ist bei dieser Regelung die Einberufung einer Revisionskonferenz, die durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung und neun Stimmen im Sicherheitsrat konstituiert wird und mit Empfehlungen zur Satzungsänderung schließt. Bisher kam es noch zu keiner Revision auf Grundlage des Art. 109 der Satzung. (40)
Im Zuge der gegenwärtigen Reformbemühungen innerhalb der Vereinten Nationen werden die beiden „Feindstaatenklauseln“ in allen wichtigen Reformdokumenten als veraltet bezeichnet und zur ersatzlosen Streichung empfohlen. Namentlich der Bericht des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, zur Erarbeitung von Reformvorschlägen eingesetzten „High Level Panel on Threats, Challenges and Change“ hat in seinem der Öffentlichkeit im Dezember 2004 vorgestellten Bericht die Streichung vorgeschlagen. (41) In diesem Sinne hat der Generalsekretär in seiner Stellungnahme vom 21. März 2005 zum Bericht des High Level Panel empfohlen: (42)
“Nonetheless, the United Nations now operates in a radically different world from that of 1945, and the Charter should reflect the realities of today. In particular, it is high time to eliminate the anachronistic “enemy” clauses in Articles 53 and 107 of the Charter.”
Schließlich hat die 60. Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer dreitägigen Regierungskonferenz vom 14. bis 16. September 2005 in ihrem Abschlussdokument die Streichung der „Feindstaatenklauseln“ gefordert. (43)
Aufgrund dieser Stellungnahmen verschiedener Organe ist daher anzunehmen, dass die „Feindstaatenklausel“ bei der nächsten Satzungsänderung ersatzlos gestrichen werden. ( und ?; seit 2019 ist nichts gestrichen worden)
Artikelfortsetzungen
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Quellennachweis
(1) Hailbronner in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 3. Abschnitt II, Rn 87; Doehring, Völkerrecht, S. 57; Ipsen, Völkerrecht, § 26 Rn 7.
(2) Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, S. 215.
(3) Gornig, ROW 1991, S. 97; Ress, Die Rechtslage Deutschlands nach dem Grundlagenvertrag, S. 199 ff.; Bernhardt, JuS 1986, S. 839 ff.
(4) Hierzu besonders das sog. „Grundlagenvertragsurteil“ vom 31. Juli 1973, BVerfGE 36, S. 1, 15 ff., sowie der sog. „Teso-Beschluss“ vom 21.10.1987, BVerfGE 77, S. 137, 156 ff.
(5) BVerfGE 36, S. 1, 16.
(6) Rauschning, JuS 1991, S. 977.
(7) Rensmann, Besatzungsrecht, S. 73.
(8) Zu den Einzelheiten siehe Rensmann, Besatzungsrecht, S. 69 ff.
(9) Bentzien, ROW 1991, S. 386, 389; zu dem damit verbundenen Theorienstreit Rensmann, Besatzungsrecht, S. 75 ff.
(10) Bötsch, Nachbefolgung, S. 24;
(11) Rensmann, Besatzungsrecht, S. 35.
(12) BGBl. 1955 II, S. 306 ff.
(13) Art. 1 Abs. 1 des Deutschlandvertrages.
(14) Art. 1 Abs. 1 des Deutschlandvertrages.
(15) Raap, BayVBl. 1992, S. 11.
(16) Rensmann, Besatzungsrecht, S. 54. 17 BGBl. 1955 II, S. 405 ff.
(18) BGBl. 1990 II, S. 1317.
(19) Fiedler, JZ 1991, S. 685, 687.
(20) Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041, 3047.
(21) BGBl. 1990 II, S. 1386.
(22) Art. 3 des Notenwechsels vom 27./28. September 1990.
(23) Blumenwitz, ZfP 1999, S. 195, 200; Rensmann, Besatzungsrecht, S. 185.
(24) Ipsen, Völkerrecht, § 5 Rn 7; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, Rn 638, Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, S.23.
(25) Blumenwitz in: HStR IX, § 211 Rn 46.
(26) Blumenwitz, NJW 1990, S. 2048, 2049.
(27) Hierzu Bötsch, Nachbefolgung, S. 25.
(28) Bötsch, Nachbefolgung, S. 25.
(29) Rensmann, Besatzungsrecht, S. 60; Schweitzer in: HStR VIII § 190 Rn 21.
(30) Zippelius, BayVBl. 1992, S. 289, 290; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, Rn 1872a.
(31) Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Art. 107 Rn 2; für Art. 107 der Satzung folgt dies schon aus der systematischen Überschrift des Kap. XVII: „Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit“.
(32) Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, Art. 107 Rn 1.
(33) Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, Art. 53 Rn 9.
(34) Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, Art. 53 Rn 5.
(35) Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, Art. 53 Rn 29.
(36) Nachweise bei Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Art. 53 Rn 29 Fn 98.
(37) Gareis/Varwick, Die Vereinten Nationen, S. 94.
(38) Seidel, RuP 2006, S. 87, 89.
(39) Seidel, aaO.
(40) Seidel, RuP 2006, S. 87, 89.
(41) Report of the High Level Panel, S. 92, Rn 298.
(42) UN-Doc. 59/2005, S. 52 Rn 217
(43) UN-Doc. A/60/L.1, Rn 177.
Literatur
- Bentzien, Joachim: Die Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte, ROW 1991, S. 386 - 393 - Bernhardt, Rudolf: Die Rechtslage Deutschlands, JuS 1986, S. 839 - 846
- Blumenwitz, Dieter: Deutsche Souveränität im Wandel, ZfP 1999, S. 195 – 215 Blumenwitz, Dieter: Der Vertrag vom 12. 9.1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, NJW 1990, S. 3041 - 3048
- Blumenwitz, Dieter: Rechtseinheit im Übergang, Handbuch des Staatsrechts (HStR) Band IX, Die Einheit Deutschlands
- Festigung und Übergang, Heidelberg 1997
- Bötsch, Christine: Die Nachbefolgung des westalliierten Besatzungsrechts im Lichte des Staats- und Völkerrechts, Frankfurt/Main 2000, zugl., Würzburg, Univ., Diss., 1999
- Dahm, Georg/Delbrück, Jost/Wolfrum, Rüdiger: Völkerrecht, Band I/1, Berlin New York 1988
- Doehring, Karl: Völkerrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2004
- Fiedler, Wilfried: Die Wiedererlangung der Souveränität Deutschlands und die Einigung Europas, JZ 1991, S. 685 – 692
- Gareis, Sven/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen, Opladen 2003
- Geiger, Rudolf: Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Auflage, München 2004
- Gornig, Gilbert: Der Zwei-plus-vier-Vertrag unter besonderer Berücksichtigung grenzbezogener Regelungen, ROW 1991, S. 97 – 106 - Ipsen, Knut: Völkerrecht, 5. Auflage, München 2004
- Raap, Christian: Ist das vereinte Deutschland souverän?, BayVBl. 1992, S. 11 - 12 - Rauschning, Dietrich: Die Wiedervereinigung vor dem Hintergrund der Rechtslage Deutschlands, JuS 1991, S. 977 – 985
- 15 - - Rensmann, Michael: Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, Baden-Baden 2002, zugl., Hannover, Univ., Diss., 2001
- Ress, Georg: Die Rechtslage Deutschlands nach dem Grundlagenvertrag, Berlin New York 1978
- Schweitzer, Michael: Die Verträge Deutschlands mit den Siegermächten, Handbuch des Staatsrechts (HStR) Band VIII, Die Einheit Deutschlands
- Entwicklungen und Grundlagen, Heidelberg 1995
- Seidel, Gerd: Reform der UNO, RuP 2006, S. 87 - 97
- Seidl-Hohenveldern, Ignaz/Stein, Torsten: Völkerrecht, 10. Auflage, Köln 2000
- Simma, Bruno (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, München 1991 - Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht, 2. Auflage, Berlin New York 2001 - Zippelius, Reinhold: Deutsche Einheit und Grundgesetz; BayVBl. 1992, S. 289 - 295
Hinweis!
Es handelt sich bei dieser Ausarbeitung um eine überarbeitete Ausführung, somit um Ergänzungen von Begrifflichkeiten mit den jeweiligen zugeordneten Begrifflichkeiten, welche sich aus dem nach wie vor bestehenden Besatzungsstatuten ergeben, auch wenn diese zum Schein eben nicht beendet wurden, sondern lediglich einer Suspension (Aussetzung) unterliegen, was nur so dafür sorgen kann, dass Besatzungsstatuten in Anwendung bleiben konnten.
Erweiterungen folgen zur gebenen Zeit.
Liebe Grüße euer Ralf