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Kommissarisch Preußische Notstandsregierung des Präsidialstaat Königreich Preußen

Proklamation Nr. 1

vom 5. Juni 2025

Aktivierung des Präsidialstaat Königreich Preußen,

in der Reichsverfassung 1871 

und

in den Grenzen mit Stand 13. Juni 1929

 

Art. 1 Legitimation

Patriotische Gruppierungen haben sich zusammengeschlossen, um aus ihren Reihen die am besten geeigneten Mitstreiter für die Notstandsregierung zu wählen. Alle gewählten Amtsinhaber der preußische Notstandsregierung wurden in militärischer Genealogie, durch Befugte des Deutschen Reiches und Preußens in der Reichsverfassung 1871 vereidigt, ernannt und beamtet.

In militärischer Befehlshabe familiärer Genealogie lt. Verfassung 1871, Art. 68 Preußisches Gesetz vom 04.06.1851 entsteht die Befugnis zur Ernennung vom 12. Dezember 2021 mit Notstandssiegel zum Mitglied 1.Kammer des Herrenhaus aus dem Bundesstaat Königreich Preußen im Gebietsstand 13. Juni 1929 für den Präsidialstaat Deutsches Reich. 

Als Mitglied des Herrenhaus 1. Kammer / Deutsches Reich 1871 erfolgt in militärischer Befehlshabe familiärer Genealogie lt. Verfassung 1871, Art. 68 Preußisches Gesetz vom 04.06.1851 die Ernennung vom 20.2.2022 mit Notstandssiegeln aus dem Herrenhaus / Deutsches Reich 1871 zum Staatssekretär der Justiz des Präsidialstaat Königreich Preußen.

Der „Präsidialstaat“ ist in beiden Fällen unter Notstandsrecht der Bezug auf den Staatssekretär der Justiz hergestellt, der mit Ernennung die Funktion wie als kommissarischer Präsident mit weitreichender Exekutivbefugnis ausübt und damit de facto den Präsidialstaat bildet, wobei der Bundesstaat Königreich Preußen im Gebietsstand 13. Juni 1929 in Bezug genommen wurde und somit die Ausgangsvoraussetzung des letzten gültigen rechtsstaatlichen Zustand erfüllt.

Aufgrund der historischen, bewiesenen Ereignisse ist die vollständige Wiederherstellung der alten Gebiete Prussens unabdingbar und sind nicht verhandelbar.

Auch werden die sogenannten Reichsgebiete, den Gebieten Prussens wieder eingegliedert.

Es gab zu keiner Zeit eine rechtliche Grundlage, die Prussischen (Preußischen) Gebiete abzutrennen und unter Fremdverwaltung zu stellen.

Prussen war weder am 1. noch am 2. Weltkrieg beteiligt, ein unbeteiligtes Staatsgebiet aufgrund von Kriegsführungen Dritter zu zerteilen ist rechtlich nicht möglich.

Art. 2 Aktivierung

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Der Minimalkonsens des Staatsrechts ist die Option des Widerstandes

  

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