Dank einer weit reichenden Geschichtsfälschung und Desinformation, ist der heutigen Generation kaum noch möglich den Bezug zu den letzten 200 Jahren der Deutschen Geschichte zu wahren oder die Entwicklung zur heutigen Situation der Gesellschaft verstehen.
Subsidiarität
Die Selbstverwaltung der Gemeinden ist der Eckpfeiler eines selbstbestimmten Lebens und wurde stetig ausgehöhlt, so daß heute die Subsidiarität erst wieder gelernt und gelebt werden muß.
in der Anmeldung. Anmeldung in der Körperschaft »»» M u s t e r m a n n , Max
der "wahlberechtigte" Vertreter des Kindes ist tot. Erweiterte Meldebescheinigung gemäß §18 Abs. 2 steht er drin mit R u F-Namen und ist Teil der Allgemeinheit. Rest ist nicht E i g e n t u m und somit Eingriff in Rechte Dritter. Somit Haftungsverschiebung vom Strohmann-Halter auf einen namenlosen "Bastard" im Fremdgeschäftsführungswillen als "gesetzl." Vertreter des Kindes. Somit haben Sie denjenigen, der so handelt am Arsch. Deshalb sagte ich ja vor ein paar Wochen bei Volldraht, das es schwierig wird mit der Subsidiarität im geltenden Recht. Also älteres Recht und dann Subsidiarität. Aber erst zurückgehen in einen gültigen Rechtsstand.
Deutsche Gemeindeordnung
Die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49 ff.) löste das zuvor geltende von den deutschen Ländern geschaffene Kommunalverfassungsrecht ab (66 verschiedene Städte- und Gemeindeordnungen für rd. 68 Mio. Einwohner in über 51.000 Gemeinden[1]) und schuf in Deutschland eine „reichsweit“ einheitliche, zentralistische gesetzliche Regelung. Mit der Einführung wurden die landesrechtlichen Gemeindeverfassungen (wie u. a. die Bayerische Gemeindeordnung von 1927, die Hessische Gemeindeordnung von 1931 (Volksstaat Hessen) oder das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz von 1933), aufgehoben. Die kommunale Selbstverwaltung blieb zwar nominell als Konstrukt de jure erhalten: Sie [die Gemeinden] verwalten sich unter eigener Verantwortung[2], faktisch jedoch wurde sie abgeschafft:
Es gab weder eine gewählte Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Gemeinderat o. Ä.) noch ein gewähltes Verwaltungsorgan (Gemeindevorstand, Bürgermeister)[3]. Wahlen durch das Volk oder vom Volk gewählter Vertreter (Abgeordnete) gab es ebenfalls nicht mehr.
„Gemeinderat“ gab es nur noch als Bezeichnung für eine Person, einen Gemeinderat als Kollegialorgan gab es nicht mehr: Das Wort „Gemeinderat“ ist nicht eine Bezeichnung für eine Versammlung, sondern eine Bezeichnung für eine Person[4] und Die Gemeinderäte sind nicht wie die früheren Gemeindevertreter Inhaber eines Mandats, das ihnen eine politische Partei oder die Wahl der Bürgerschaft verlieh, sondern auf Grund besonderen Berufungsverfahrens ausgewählte Ehrenbeamte der Gemeinde[5].
Die Leiter der Gemeinde führten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung „Bürgermeister“ oder in den kreisfreien Städten (damalige Bezeichnung: Kreisstädte gemäß § 11 der Durchführungsverordnung zu § 32 DGO) „Oberbürgermeister“. Die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters erfolgte im Sinne des Führerprinzips (NS-Jargon: Autorität nach unten – Verantwortung nach oben) durch Berufung: Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Gemeinderäte.[6] ... an Stelle der Wahl durch die Bürgerschaft [muß] die Berufung der Gemeinderäte durch den Beauftragten der NSDAP [Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter Partei], als Repräsentanten [des] Volkes treten.[7]
Obwohl dieses Regelwerk (neben dem Gesetzestext gab es noch fünf Rechtsverordnungen zu dem Gesetz) während des Nationalsozialismus erlassen wurde und in der Gesamtbetrachtung auf die organisatorische Einordnung der Gemeinden in den Führerstaat zielt, wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der zentrale Regelungsgehalt, insbes. der des Gemeindewirtschaftsrechts, von spezifischem nationalsozialistischem Gedankengut frei sei.[8] Das sei für die meisten kommunalwirtschaftlichen Regelungen (§§ 60–105 DGO 1935) nach allgemeiner Forschungsmeinung als Fortentwicklung des bis dahin in Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeiteten Rahmens zutreffend.[8]
Dementsprechend waren gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 maßgebliche Bestandteile der DGO von 1935 als Landesrecht in verschiedenen Bundesländern (teilweise bis Ende der 1990er Jahre) fortgeltend.[9] Insbesondere die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts bilden noch heute die inhaltliche Grundlage für die Gemeindeordnungen einzelner Länder der Bundesrepublik Deutschland.[10]
Quelle: Wikipedia- https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Gemeindeordnung
Der berüchtigte „Gelbe Schein“ wurde in der systemkritischen Szene zum Gral der Befreiheit, bis sich nach und nach komplexere Abgründe der Täuschung und Betrug am Deutschen Volk offenkundig wurden.
Der Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bezog sich auf die NS-Gesetzgebung 1934 und bildet die heutige Rechtsgrundlage für die politischen Mandatsträger, Ärzte, Richter usw., die die Reichsbürger auf Deutschen Boden darstellen.
Mit dem vorherigen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz RuStAG 1913 konnte im Bezug auf diesen, der deutsche Abstammungsnachweis nachgewiesen werden und dessen Bestätigung wurde durch die BRD-Behörden ausgesetzt.
Je mehr Deutsche diesen Nachweis bei der Ausländerbehörde durchführen und sich aus der Staatenlosigkeit der juristischen Person der BRD 1.0 verabschiedet, um so mehr löst sich die BRD 1.0-Verwaltung auf, wg. dem Mangel an Verwaltungsmasse. (RuStAG, §1 Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
Merken Sie sich Bundesstaat.
Dem RuStAG war das BuStAG vom 01. Juni 1870 vorgeschaltet, das Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (BuStAG)
Auszug
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
(1) Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.
(2) Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt sind.
(1) Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet: |
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1) durch Abstammung (§ 3), |
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(2) Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. |
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
§ 6
Die Aufnahme, sowie die Naturalisierung (§ 2 Nr. 4 und 5) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde.
Merken Sie sich Bundesstaat und Abstammung.
(Die im Pferdestall geborene Maus, bleibt eine Maus. Nach grüner Logik ist die Maus ein Pferd)
Und unbemerkt bzw. unbeachtet hat Altkanzler Schröder, Präsident Rau und RAF RA Schily hatten allen indigenen Deutschen am 15.07.1999 m.W.v. 01.01.2000 zum Millennium, das BuStAG mit dem Millennium-StAG (BGBl. I 1999 Nr. 38 S. 1617ff.) nach 01.01.1914 wieder aktiviert.
Die Rechtsvermutung lautet, das sich im Bezug auf die Staatsangehörigkeit somit die von 1870 ergibt, was die Weimarer Verfassung neutralisiert. In der praktischen Umsetzung könnte es das Ende der kriminellen BRD 2.0-Verwaltung (1989 bis heute) bedeuten.
Aber was ist jetzt mit den Bundesstaaten, welche Bundesstaaten sind gemeint und wenn es unterschiedliche Bundesstaaten gibt, welche Rechtsnormen liegen vor?
Die Länder sind die Staaten und nicht die Bundesländer!
1. Mecklenburg und Pommern vs. Mecklenburg-Vorpommern
2. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Fußfessel des Vatikans.
3. Die Subsidiarität fängt in der Provinzialverfassung Pommern über die Verfassung 1848/1850 und ALR 1794 an und für Mecklenburg in der Landesfassung 1919.
Das aktivierte BuStAG bedeutet auch gleichzeitig den bürgerlichen Tod in der Personifizierung durch die Registrierung in der Gesellschaft. Einführung des Personenstandsregister 1874 in Preußen und 1875 , welch Zufall im Handelskonstrukt Deutsches Reich.
Bürger von Preußen und somit Gläubiger wurde als "Deutscher" (auch Rustag 1913) zum Schuldner des Handelskonstruktes DR-"Kaisertreue".
Also weg vom Kaiser (Gesellschaft) und hin zur freien Menschheit mit Preußen-Eigenschaft. dann wieder Gläubiger und Königreich Preußen ist Schuldner beim Bürger (Pr. Staatsschuldenverwaltung 1820) (:K n a b e n, :M ä d c h e n, :r u f), nicht bei der Person des Kindes (VerGesellschaftung), was die Vornamen bekommen hat.
»Reichsschuldenverwaltung »»» Schuldbuch »»» Landesschuldbuch »»» Bundesschuldbuch »»» BRD-Finanzagentur-GmbH
Der Vatikan/Papst hat 2 Kapazitäten, den Bischof und das Völkerrechtssubjekt
Als Völkerrechtsssubjekt DR als "Partner" oder die Hirtengemeinschaft für gläubige Schafe
- 1929 angenommen (Handelsflagge) Freistaat Preußen »»» Preußenkonkordat 1929
- 1932 "Preußenschlag"
- 1933 Reichskonkordat
Der Rest ist bekannt.
Preußenkonkordat
Das Preußenkonkordat vom 14. Juni 1929 ist ein Staatskirchenvertrag, der zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl abgeschlossen wurde. Als Konkordat gehört der Vertrag außerdem zur Materie des Völkerrechts. In den deutschen Ländern gelten die Bestimmungen des Preußenkonkordats bis heute weitgehend fort, soweit sie Nachfolgestaaten Preußens sind. Mit der Päpstlichen Bulle Pastoralis officii nostri vom 13. August 1930 wurde das Preußenkonkordat umgesetzt.
8.Juni und 14. Juni.
Preußenkonkordat, Staatskirchenvertrag
2014 duch Kraft, Wölki und Rhl-Pfalz verlängert
§ KIRCHE & STAAT
1. Landeskirchen spiegeln die deutschen Länder (=>Einzelstaaten)
2. Bistümer spiegeln die Bundesländer (=>Bundesstaaten)
3. Gesellschaft vs. Allgemeinheit
4. (Familienname, Vorname, Name) vs. (Rufnamen)
§ L R P Link !
also Länder souverän und Bundesländer Bistum
Binde und Löseschlüssel
Allgemeinheit, oder Gesellschaft
♦️ Maestro M. ♦️
286. Verdammt noch mal..., worin liegt denn nun des Rätsels Lösung, Lieschen?
Die Lösung ist ganz einfach!!! Vor lauter Rechtsbetrachtungen habt ihr den Betrachter völlig aus den Augen verloren, Mädels! Ihr sucht in den Statuten und im Außen, das Problem jedoch ist derjenige, der auf all das schaut! Das Seerecht kann somit nur derjenige lösen, der sich selbst erkennt! Die Erschaffung ist dem Erschaffer immer untergeordnet, habt ihr diese fundamentale Rechtsmaxime vergessen??? Wenn wir weiterhin ständig nur Wirkungen beobachten und den Ursachen nicht auf den Grund gehen, dann finden wir die Lösung nie! „Es ist besser, die Quelle zu untersuchen, als den Flüsschen zu folgen.“ (Satius est petere fontesquam sectari rivulos). [Legal Maximes of Law by S.S. Peloubet 1880].
@Rechtsmaerchen
Thomas
womit auch eine Haager-Apostille auf den Personenstands-Urkunden dann seine völkerrechtliche Anerkennung und Bedeutung nachweist. Der Eigentümer (der Person, des Namens) ist verpflichtet....zum Wohl der A l l g e m e i n h e i t zu sorgen
Ohne die Haager-Postille sind es Privat-Urkunden und haben u.U nicht die Beweiskraft einer "öffentlichen" Urkunde gemäß ZPO $415ff.
Völkerrecht(Gesellschaft) »»» der Allgemeinheit / freien Menschheit verpflichtet, also NP/nP dem Wohle des :ruf verpflichtet
1870 ist doch vor der Einführung der 1874 und 1875 (Personenstandsregister), klar.
Ein A d l e r ist ein Vogel, aber nicht jeder Vogel ist ein Adler.
Gehe über die Verfassungen Deutscher Bund, Norddeutscher Bund, Deutsches Reich (DKR)
Alles sind nur Versicherungen/ Rückversicherungen … mehr nicht!
Also freie Menschheit und Allgemeinheit
Thomas Sauermann, [07.12.2022, 14:58:37]:
"Der Name der Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört...." EGBGB Artikel 10
PRUSSE Gläubiger »»» Preußen »»» Gläubiger Ndt. Bund (Norddeutscher) »»» DR1871 (Deutscher RuSTAG mittelbare Reichsangehörigkeit) »»» WR1919 (unmittelbare Reichsangehörigkeit) »»» DR1933 (deutsche Staatsangehörigkeit/Reichsangehörigkeit »»» BRD/DDR (Vermutung) »»» BRiD (Vermutung Deutsch) »»»........tatsächlich Ausländer im Sinne außerhalb der Körperschaften des Bundes … zurück … einfach nur zurück … Der Ndt. Bund war eben deshalb kein Bundesstaat, sondern ein Bund von S t a a t e n.
"Der Norddeutsche Bund war der erste deutsche Bundesstaat. Er vereinte alle deutschen Staaten nördlich der Mainlinie unter preußischer Führung und war die geschichtliche Vorstufe der mit der Reichsgründung 1871 verwirklichten kleindeutschen, preußisch dominierten Lösung der deutschen Frage unter Ausschluss Österreichs. Gegründet als Militärbündnis im August 1866 kam dem Bund durch die Verfassung vom 1. Juli 1867 Staatsqualität zu."
Mein Dank geht an Thomas für seine immerwährende Unterstützung mit seinem Wissen und Lightrebel
Schaut einer mal nach Veikko, nicht das der Jung jetzt umgekippt ist.
Meine Meinung, Ihre Entscheidung.